Rz. 369

Das Recht des Nacherben erstreckt sich gem. § 2110 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis. Es soll dem Vorerben im Zweifel endgültig verbleiben und nicht der Nacherbfolge unterliegen. Soweit der Gegenstand dem alleinigen Vorerben endgültig verbleibt, scheidet er bereits mit dem Erbfall ohne Weiteres aus der Vorerbmasse aus. Im Erbschein ist anzugeben, dass sich das Nacherbenrecht nicht auf den vermachten Gegenstand mitbezieht. Ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Grundstück, so ist im Grundbuch kein Nacherbenvermerk einzutragen.[387]

[387] OLG München ErbR 2015, 57 = FamRZ 2015, 964 = ZErb 2014, 306 = ZEV 2014, 627.

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