Rz. 162

Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Verschwiegenheit. Davon kann nur der Auftraggeber selbst entbinden, im Falle seines Todes die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 S. 2 BNotO). Da E nicht mehr lebt, hätte die Aufsichtsbehörde (der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

Eine mutmaßliche Einwilligung eines verstorbenen Erblassers ist nicht entscheidend.[168]

Der Antrag auf Befreiung von der Schweigepflicht muss nicht höchstpersönlich gestellt werden.[169]

Der vernehmende Richter hat die Befreiung von der Schweigepflicht einzuholen, § 376 Abs. 3 ZPO.

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