Rz. 164

Der rechtmäßige Eigentümer hat ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs, damit ihm sein Recht nicht über einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verloren geht (§§ 891, 892, 893 BGB). Bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, bedarf der wahre Berechtigte einer vorläufigen Sicherung, denn die schuldrechtlichen Ansprüche gem. § 816 BGB nach einem eingetretenen gutgläubigen Erwerb stellen nur einen sekundären und damit schwachen Schutz dar.

 

Rz. 165

Eine Sicherung seiner Rechte kann der rechtmäßige Eigentümer durch die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch erreichen, § 899 BGB.

 

Rz. 166

Der Widerspruch soll auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinweisen. Sein Ziel ist es, den Anspruch des wahren Berechtigten auf Berichtigung des Grundbuchs zu sichern; er dient damit der Erhaltung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB.

 

Rz. 167

Der Widerspruch wird entweder aufgrund Bewilligung des "Buchberechtigten" – als Betroffenem i.S.v. § 19 GBO – oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, § 899 Abs. 2 BGB. In der Praxis ist die Widerspruchseintragung aufgrund Bewilligung des Buchberechtigten die absolute Ausnahme.

 

Rz. 168

Der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB könnte dadurch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gesichert werden, dass durch einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerstellung des Käufers erreicht wird, § 899 BGB.

 

Rz. 169

Gem. §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO sind die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, d.h. durch präsente Beweismittel bzw. eidesstattliche Versicherung. Nicht glaubhaft zu machen ist gem. § 899 Abs. 2 S. 2 BGB eine Gefährdung des Rechts der Alleinerbin (weil wegen der Möglichkeit des jederzeitigen gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB durch einen Dritten die Gefährdung von selbst indiziert ist), d.h., das Gesetz unterstellt die Dringlichkeit.

 

Rz. 170

Geschäftsunfähigkeit kann nur durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Ein solches liegt noch nicht vor. Deshalb scheidet vorläufiger Rechtsschutz mittels einstweiliger Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt aus. Aber während des Rechtsstreits ist in jedem Falle die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit erforderlich. Sobald dieses vorliegt, kann erneut die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs geprüft werden, weil gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten droht (§ 892 BGB).

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