Rz. 180

Wie würde sich die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks auf den Hauptprozess auswirken, mit dem der wahre Berechtigte als Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erreichen will?

 

Rz. 181

Mit dem Recht des § 265 ZPO zur Verfügung über die streitbefangene Sache korrespondiert § 325 Abs. 1 ZPO, wonach die rechtskräftige Entscheidung für und gegen den Rechtsnachfolger – in diesem Falle den Einzelrechtsnachfolger – wirkt. Hat der Rechtsvorgänger (als Prozessstandschafter) den Prozess verloren, so wirkt die Entscheidung grundsätzlich auch gegen den Erwerber.

 

Rz. 182

Dass sich die Rechtskraft eines Urteils in jeder Beziehung auf den Erben erstreckt, ergibt sich aus der materiellrechtlichen Vorschrift des § 1922 BGB und bedurfte in der ZPO keiner weiteren Regelung. So kann in §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO nur die Einzelrechtsnachfolge – im Wesentlichen die rechtsgeschäftliche Sonderrechtsnachfolge – gemeint sein.

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