Rz. 266

Die Abschichtung führt zum Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung entweder aus der Erbmasse oder aber aus Eigenmitteln der verbleibenden Miterben. Sie ist eine persönliche Teilnachlassauseinandersetzung; soweit Nachlassmittel aufgewandt werden, auch eine zusätzliche gegenständliche Teilauseinandersetzung.

Die Teilnachlassauseinandersetzung bezieht sich jedoch nur auf eine gegenständliche Teilauseinandersetzung. Die sämtlichen Miterben verbleiben in der Erbengemeinschaft.

 

Rz. 267

Mit der Abschichtung verringert sich einerseits die Zahl der Miterben und andererseits der Bestand des Nachlasses.[249] Bei der Teilnachlassauseinandersetzung verringert sich lediglich der Bestand des Nachlasses, nicht aber die Zahl der Miterben.

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist – als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung – nicht möglich.[250]

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