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Der Eintragungs- bzw. Löschungsantrag bedarf grundsätzlich keiner Form; dies bedeutet jedoch, dass er schriftlich gestellt werden muss, denn das Grundbuchamt muss den genauen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vermerken können, § 13 Abs. 2 GBO.

Grundbuchanträge werden nach der Reihenfolge des Antrags erledigt, daraus können sich Rangverhältnisse dinglicher Rechte ergeben.

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