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Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[95] Auch dann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nicht zweifelsfrei ergibt, hat das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Die Vorlage eines Erbscheins ist auch erforderlich, wenn die Erbeinsetzung unter der Bedingung erfolgt, dass die Verfügung von Todes wegen nicht angefochten wird. Es reicht auch nicht die eidesstattliche Versicherung aller in Betracht kommenden Erben, dass eine Anfechtung nicht erklärt worden sei.[96] Zum Erbnachweis für Vermögensrechte mit Grundstücksbezug in den neuen Bundesländern aus Altfällen (Erbfall vor dem 3.10.1990) siehe Böhringer, Rpfleger 1999, 110.

[95] OLG Celle NJW 1961, 562.

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