Rz. 44

Dem Antragsteller wird – anders als im deutschen Erbscheinsverfahren – nur eine beglaubigte Abschrift des ENZ ausgehändigt; die Urschrift verwahrt dagegen die Ausstellungsbehörde (Art. 70 Abs. 1 EuErbVO). Darüber hinaus verlangt Art. 70 Abs. 2 EuErbVO, dass die ausstellende Behörde über alle Empfänger einer beglaubigten Abschrift ein Verzeichnis führt. Aus Gründen des Verkehrsschutzes hat die Ausstellungsbehörde den Beglaubigungsvermerk mit einem "Verfallsdatum" (6 Monate nach Ausstellung) zu versehen, mit dessen Ablauf die beglaubigte Abschrift ihre Gültigkeit verliert (Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO).

 

Rz. 45

Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein ENZ nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt. Es bedarf keines neuen ENZ, sondern lediglich einer neuen beglaubigten Abschrift mit neuer Gültigkeitsfrist.[36]

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