Rz. 339
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu und nicht dem oder den Erben (§§ 2205, 2211 BGB), und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab Annahme des Testamentsvollstreckeramtes.
Weil der Erbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht § 52 GBO vor, dass bei Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch die Anordnung der Testamentsvollstreckung von Amts wegen dort in Abteilung II eingetragen wird, es sei denn, das betreffende Nachlassgrundstück unterläge nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, denn dann wäre der Erbe auch insoweit nicht in seiner Verfügung beschränkt.
Dazu das OLG Zweibrücken:
Zitat
"Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnung schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht."
Rz. 340
Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf der Grundlage der im Erbschein oder im ENZ angegebenen Anordnung der Testamentsvollstreckung (§ 352b Abs. 2 FamFG, Art. 68 lit. j, o EuErbVO) – worauf nicht verzichtet werde kann – oder auf der Grundlage des Erbnachweises durch Verfügung von Todes wegen in einer notariellen Urkunde mit Niederschrift des Nachlassgerichts über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken, denn sie beeinträchtigt die Verfügungsmacht des Erben nicht.
Rz. 341
Im Grundbuch eingetragen wird nicht die Person des Testamentsvollstreckers, sondern nur die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist ("Testamentsvollstreckung ist angeordnet").
Ist irrtümlich die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bei der Eintragung des Erben als Eigentümer unterblieben, so kann der Vermerk jederzeit von Amts wegen nachgeholt werden.
Rz. 342
Trotz der bestehenden Testamentsvollstreckung ist jeder Miterbe befugt, die Grundbuchberichtigung zu beantragen, weil der Berichtigungsantrag keine Verfügung darstellt (vgl. dazu das Muster unter Rdn 340).
Grundbucheinsicht bei Testamentsvollstreckung: Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so steht diesem nach § 2205 BGB die Verwaltung des Nachlasses zu. Damit sind den Miterben die Verwaltungsrechte über den Nachlass entzogen. Einem Miterben steht infolgedessen kein Recht auf Information über den Inhalt des Erblasser-Grundbuchs und der Grundakten zu, vielmehr wird dieses Recht vom Testamentsvollstrecker ausgeübt.