1. Schriftform für den Antrag
Rz. 26
Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO ist reine Verfahrenshandlung im Rahmen des Grundbuchverfahrens und kann von jedem Miterben allein gestellt werden; der Antrag bedarf nicht der in § 29 GBO vorgesehenen Form, vielmehr reicht Schriftlichkeit. Für den Nachweis der Antragsberechtigung bedarf es keiner Form; es genügt schlüssiger Sachvortrag.
Bezüglich einer unrichtig gewordenen Eigentumseintragung kann das Grundbuchamt u.U. auch eine Berichtigung von Amts wegen veranlassen, vgl. § 82a GBO.
Die Zwangsberichtigung des Grundbuchs gem. § 82 GBO kann nach dem FamFG mit den dort in §§ 388–393 FamFG vorgesehenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld).
2. Bevollmächtigung durch den Antragsteller
Rz. 27
Will der Rechtsanwalt für seinen Mandanten als dessen Bevollmächtigter (§ 10 FamFG) einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen, so bedarf die Vollmacht lediglich der Schriftform (§ 30 GBO). Aber die Vollmacht ist in Urschrift vorzulegen. Beglaubigte Abschrift einer Vollmacht genügt nicht für den Grundbuchvollzug.
Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Rechtsanwälte und weitere dort genannte Personen als Bevollmächtigte auftreten.
3. Miterben als Erbengemeinschaft
Rz. 28
Die Eintragung der Miterben erfolgt gem. § 47 GBO unter Angabe des Miteigentumsverhältnisses "in Erbengemeinschaft". Bei der Erbengemeinschaft werden Bruchteile der Miterben im Grundbuch nicht eingetragen. Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstandes erworben, so war dies im Grundbuch einzutragen. Auf dieser güterrechtlichen Grundlage ist die Erbfolge – nach deutschem oder ausländischem Recht – eingetreten. Ist ein Testamentsvollstrecker für den ganzen Nachlass eingesetzt, so kann er und jeder Erbe den Berichtigungsantrag stellen (vgl. im Übrigen zur Testamentsvollstreckung Rdn 334 ff.). Trotz bestehender Testamentsvollstreckung kann auch der Erbe den Grundbuchberichtigungsantrag stellen.
4. Strenger Nachweisgrundsatz
Rz. 29
Im Antragsverfahren hat das Grundbuchamt von sich aus keine Ermittlungsbefugnisse und keine Möglichkeiten der Beweiserhebung. Beibringungspflichtig ist der Antragsteller. Eintragungsrelevante Umstände, die nicht amtsbekannt sind, hat dieser in der strengen Form des § 29 GBO nachzuweisen. Alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen (Wissens- oder Willenserklärungen) sind danach durch öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB) nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Andere Voraussetzungen der Eintragung können – von Spezialbestimmungen abgesehen – nur durch öffentliche Urkunden belegt werden (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO). Gelingt dies nicht, gehen Zweifel zu Lasten des Antragstellers, so dass die Eintragung zu unterbleiben hat.
Auch eine von der Betreuungsbehörde im Rahmen derer Befugnisse vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung ist i.S.v. § 29 GBO eine beglaubigte Urkunde (§ 7 Abs. 1 BtOG; bis 31.12.2022: § 6 Abs. 2 BtBG a.F.).
5. Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Beantragung der Grundbuchberichtigung
Rz. 30
Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll gem. § 82 S. 1 GBO das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm gem. § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt, dem in Anspruch genommenen Beteiligten also ein inhaltlich bestimmter Berichtigungsantrag vorgegeben werden kann. Dabei ist es unzulässig, durch das Grundbuchamt von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen auf den Beteiligten zu verlagern.