Rz. 337

Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers sind die allgemeinen Rechtsmittel statthaft, § 11 Abs. 1 RPflG. Nur wenn dagegen kein Rechtsmittel statthaft ist, findet die Rechtspflegererinnerung innerhalb der Beschwerdefrist statt. Kann eine Verfügung in Grundbuchsachen nicht mehr geändert werden, so findet auch dagegen keine Erinnerung statt, § 11 Abs. 3 RPflG.

 

Rz. 338

Weiterer Rechtsweg: Wird eine mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen, so sieht § 568 S. 1 ZPO eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter vor. In seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung ist das Beschwerdegericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der originäre Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren auf die Kammer überträgt (§ 568 S. 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Eine Beschwerdeentscheidung durch die Kammer anstelle des Einzelrichters ist verfahrensfehlerhaft.[322] In einem solchen Fall ist das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt, was wiederum einen Rechtsbeschwerdegrund darstellt. Gem. § 577 Abs. 4 ZPO ist ein aus diesem Grund fehlerhaft ergangener Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen.[323] § 568 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen.[324]

[322] BGH NJOZ 2018, 757; vgl. auch BGH NZI 2019, 541; BGH NJW-RR 2019, 1520.
[323] BGH NJW-RR 2020, 934; BGH NJOZ 2018, 757.
[324] BGH NJOZ 2018, 757.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?