Rz. 20
Vom Grundsatz der Voreintragung der Erben gibt es die in § 40 GBO näher genannten Ausnahmen. Häufigster Fall ist der Verzicht auf die Voreintragung, wenn eine Rechtsübertragung eingetragen werden soll.
Beispiel
Ein Grundstück soll vermächtnisweise auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden. Hier bedarf es der Auflassung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer, aber gem. § 40 Abs. 1 GBO nicht der Voreintragung des Erben als Grundstückseigentümer, vielmehr kann das Grundstück sofort von dem im Grundbuch noch eingetragenen Erblasser auf den Vermächtnisnehmer umgeschrieben werden.
Rz. 21
In § 40 GBO wird die Regel des § 39 Abs. 1 GBO des Erfordernisses der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs auf den/die Erben vor der Vornahme einer weiteren Grundbucheintragung durchbrochen. Bei einer Übertragung oder Aufhebung eines Rechts sollen dem Erben die Kosten einer Grundbuchberichtigung erspart werden. Andererseits sollen Eintragungen, die gegen den Erben wirksam vorgenommen werden können, auch dann möglich sein, wenn der Nachweis der Erbfolge schwer zu führen ist.
Rz. 22
So ist bei der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks die Voreintragung der Erben nicht erforderlich ("Übertragung eines Rechts"). In diesem Zusammenhang ist auch eine Voreintragung der Erben im Grundbuch zur Eintragung einer Grundschuld zwecks Finanzierung des Kaufpreises in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO nicht erforderlich.
Rz. 23
In analoger Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO bedarf es auch bei einer Abschichtung vor der (Abschichtungs-)Berichtigung des Grundbuchs nicht der Voreintragung aller Miterben.
Rz. 24
Auch bei der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses bedarf es der Voreintragung des Erben nicht, § 40 Abs. 1 GBO. Allerdings muss der Erblasser schon im Grundbuch voreingetragen sein, § 39 GBO. Zu erbringen ist lediglich der Erbnachweis nach § 35 GBO, also entweder Vorlage einer Ausfertigung des vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins oder beglaubigter Abschriften der die Erbfolge regelnden notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen einschließlich des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls – der reine Eröffnungsvermerk auf der Verfügung von Todes wegen hat nicht die Qualität eines Eröffnungsprotokolls. Außerdem ist auch die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein Erbnachweis, Art. 69, 70 EuErbVO. Wird bspw. ein Erbschein vorgelegt, so kann nicht zusätzlich die Vorlage einer Abschrift des Testaments und der Urkunde über seine Eröffnung verlangt werden. § 925a BGB begründet eine Vorlegungspflicht nur für Veräußerungsverträge und gilt nur für den die Auflassung beurkundenden Notar.
Rz. 25
Eine Voreintragung einer Erbengemeinschaft ist nach § 40 Abs. 1 GBO auch dann entbehrlich, wenn der Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen der Miterben übertragen wird.