1. Höchstpersönliche Rechte
Rz. 146
Beschränkte dingliche Rechte für eine natürliche Person, die maximal auf Lebenszeit bestehen können und kraft Gesetzes nicht übertragbar sind, wie Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) sowie die Wohnrechtsreallast (§ 1105 BGB), erlöschen kraft Gesetzes mit dem Tod des Rechtsinhabers – nicht so das vererbliche Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. WEG.
2. Erschwernis der Löschung höchstpersönlicher Rechte
Rz. 147
Auch ein dingliches Recht, das mit dem Tod des Rechtsinhabers erloschen ist, kann nach § 23 GBO, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind (wie bspw. beim Nießbrauch), nicht ohne weiteres unter Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. In solchen Fällen ist grundsätzlich die Bewilligung der Erben erforderlich (§§ 19, 29 GBO in notariell beglaubigter Form), wenn innerhalb eines Jahres seit dem Erbfall die Löschung erfolgen soll.
Allerdings kann bei dem Recht im Grundbuch eingetragen sein, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. Ist dies vermerkt, so ist die Zustimmung der Erben des Berechtigten nicht erforderlich, § 23 Abs. 2 GBO.
Rz. 148
Liegen die Löschungsvoraussetzungen vor, so kann der Eigentümer des mit dem Recht belasteten Grundstücks die Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung beantragen, § 13 GBO. Als Unrichtigkeitsnachweis dient der Nachweis des Todes des Rechtsinhabers; dafür reicht eine Sterbeurkunde. Es kann aber auch ein Amtslöschungsverfahren nach §§ 84 ff. GBO eingeleitet werden, entweder von Amts wegen oder auf Anregung des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder einer anderen Person.
3. Muster: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts
Rz. 149
Muster 10.7: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts
Muster 10.7: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts
An das
Amtsgericht
– Grundbuchamt –
_________________________
Löschung des im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Abt. II Nr. _________________________ zugunsten von Herrn _________________________ eingetragenen Nießbrauchsrechts
I.
Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ Band _________________________, Blatt _________________________, BV Nr. _________________________, ist Herr _________________________ als Alleineigentümer des Grundstücks _________________________ eingetragen.
Zu Lasten dieses Grundstücks ist in Abt. II Nr. _________________________ ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________, eingetragen. Herr _________________________ ist am _________________________ gestorben.
Beweis: Beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde vom _________________________ – Anlage 1 –
II.
Das zuvor näher bezeichnete Nießbrauchsrecht ist kraft Gesetzes mit dem Tode des Nießbrauchsberechtigten erloschen. Im Grundbuch ist vermerkt, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (vgl. § 23 Abs. 2 GBO).
In Vollmacht des Eigentümers – schriftliche Vollmacht in Anlage 2 –
beantrage ich hiermit die Löschung des Nießbrauchsrechts.
(Rechtsanwalt)
4. Muster: Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
Rz. 150
Muster 10.8: Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
Muster 10.8: Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
An das
Amtsgericht
– Grundbuchamt –
_________________________
Löschung des im Grundbuch von _________________________ Band _________________________, Abt. II Nr. _________________________ zugunsten von Herrn _________________________ eingetragenen Nießbrauchsrechts
Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ Band _________________________, Blatt _________________________, BV Nr. _________________________, ist Herr _________________________ als Alleineigentümer des Grundstücks _________________________ eingetragen.
Zu Lasten dieses Grundstücks ist in Abt. II Nr. _________________________ ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________, eingetragen. Herr _________________________ ist vor mehr als zehn Jahren gestorben. Ein Rechtsnachfolger hat sich bisher wegen etwaiger Rückstände nicht gemeldet, solche bestehen auch nicht, was hiermit für den Grundstückseigentümer versichert wird.
In Vollmacht des Eigentümers – schriftliche Vollmacht in Anlage – rege ich hiermit die Einleitung eines
Amtslöschungsverfahrens
nach §§ 84 ff. GBO mit dem Ziel der Löschung des gegenstandslos gewordenen Nießbrauchsrechts an.
(Rechtsanwalt)
5. Unterschiede zwischen Antragsverfahren und Amtslöschungsverfahren
Rz. 151
Beim Amtslöschungsverfahren besorgt das Grundbuchamt die Löschungsunterlagen selbst, beim Antragsverfahren muss der Antragsteller alle Unterlagen in entsprechender Form vorlegen. Wenn dem an der Löschung Interessierten nicht alle erforderlichen Unterlagen zugänglich sind, kann er die Amtslöschung beantragen.