Verfahrensgang
AG Oberhausen (Aktenzeichen BU-803-10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 27. Aug. 2013 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Oberhausen - Grundbuchamt - vom 19. Aug. 2013 aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes.
Das Grundstück stand im Eigentum seiner Eltern zu je ½. Nach dem Tode seines Vaters, der von dem Beteiligten und seiner Mutter beerbt wurde, übertrug seine Mutter dem Beteiligten mit notariellem Grundstücks- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 08. Okt. 2002 - Ur.Nr. ...../2002 des Notars A. in H.-Stadt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren ½ Anteil und ihren Erbteil.
Der Beteiligte sollte nach § 6 des notariellen Vertrages unter den dort näher genannten Voraussetzungen verpflichtet sein, den ihm übertragenen Anteil am Grundbesitz zurück zu übertragen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches wurde im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen. Im notariellen Vertrag heißt es außerdem, der noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch sei höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.
Nach dem Tode seiner Mutter am 08. Mai 2013 beantragte der Beteiligte unter Vorlage der Sterbeurkunde u.a. die Löschung dieser Vormerkung.
Das Grundbuchamt gab ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Aug. 2013 auf, die Bewilligung der Erben der Berechtigten beizubringen und das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Der Rückübertragungsanspruch sei nach dem Inhalt des Vertrages unter Umständen vererblich, so dass zur Löschung nicht die Vorlage der Sterbeurkunde genüge.
Dagegen beschwerte sich der Beteiligte. Der Rückübertragungsanspruch zugunsten seiner Mutter könne ebensowenig vererbbar sein, wie das damals zu ihren Gunsten bestellte Wohnrecht.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
Das Grundbuchamt durfte die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben der Berechtigten und den Nachweis des Erbrechts durch Erbschein nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen.
Soweit sich nicht bereits aus dem Gesuch des Beteiligten ergibt, dass er die Löschung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung nicht aufgrund einer Bewilligung der Erben der Berechtigten erstrebte, sondern geltend machen wollte, die Vormerkung, die ein höchst persönliches und nicht vererbbares Recht sichere, sei mit dem Tode der Berechtigten erloschen, und das Grundbuchamt habe die Eintragung im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO) im Sinne einer Löschung zur berichtigen bzw. als gegenstandslos zu löschen (§ 84 GBO), war die Antragstellung jedenfalls unklar und das Grundbuchamt hätte gegebenenfalls eine Klarstellung des Antrags durch Zwischenverfügung herbeiführen müssen (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., 2012, § 18 Rdnr. 26).
Spätestens aber mit der Begründung seiner Beschwerde, hat der Beteiligte ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass er die Löschung der Vormerkung nur wegen Unrichtigkeit begehrt und eine Löschung aufgrund (Berichtigungs-)Bewilligung nicht anstrebt.
Hinzu kommt, dass eine Zwischenverfügung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung erst geschaffen werden sollen (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. Jan. 2014 - 34 Wx 202/13, zitiert nach juris).
III. Vorsorglich und ohne Bindungswirkung ist in der Sache allerdings anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine Löschung der Vormerkung im Weg der Grundbuchberichtigung in der Tat wohl nicht in Betracht kommt.
Stellt der Grundstückseigentümer einen nicht auf Bewilligung gestützten Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO, so findet die Löschung statt, wenn - abgesehen von dem Fall der Offenkundigkeit - die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (vgl. Senat, MDR 2014, 351).
Hier wäre ein Erlöschen des vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruchs nur dann durch den Tod der Berechtigten nachgewiesen, wenn zugleich nachgewiesen würde, dass sie den Rückübertragungsanspruch vor ihrem Tode noch nicht ausgeübt hatte. Denn nur der nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch sollte nach der ausdrücklichen Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 08. Okt. 2002 nicht übertragbar und nicht vererblich sein. Daraus folgt, dass der vor dem Tod ausgeübte Rückübertragungsanspruch noch durch die Vormerkung würde gesichert werden können.
Ohne Nachweis kann das Grundbuchamt (anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall in MDR 2014, 351) nicht selbst feststellen, dass die Berechtigte den Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten nicht bereits ausgeübt hat.
Auf den Nachweis negativer Umstände, der in der Form des § 29 Abs. 1 GBO regelmäßig schwer zu erbringen ist, kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Soweit in bestimmten Konstellationen Ausnahmen, etwa die im Grundbuchverfahren an sich nicht vorgesehene eidesstattliche Versicherung, für die Überzeugungsbildun...