Rz. 15

Die Kosten einer Beerdigung umfassen nur die Kosten für die Beerdigung des Getöteten selbst und nicht die Mehrkosten, die durch die Bereitstellung einer Grabstätte für den Todesfall anderer Personen entstehen. Die Kosten für eine Familiengrabstelle oder Doppelgrabstelle sind also nicht vollständig zu übernehmen (LG Aurich DAR 2001, 368), sondern nur die anteiligen Kosten eines Einzelgrabes.

 

Rz. 16

Problematisch wird es oft bei der Auswahl des Grabsteins. Hier finden sich vermehrt – teilweise ethisch-moralisch bedenkliche – Einwände der Versicherer gegen die konkrete Ausgestaltung der Grabstelle.

 

Rz. 17

Sicherlich sind aber die üblichen Kosten eines Grabsteines zu ersetzen, der als standesgemäß bezeichnet werden kann. Anders ist das u.U. bei besonders kostspieligen Ausführungen (z.B. Marmorgrabstein mit teuren Verzierungen, von Künstlern angefertigte Skulpturen usw.). In solchen Fällen kann nur anteiliger Ersatz für einen angemessenen Grabstein verlangt werden.

 

Rz. 18

Auch die Graberstbepflanzung ist zu ersetzen, ferner die Graberwerbskosten (für eine Person), Grabnutzungsgebühren und, soweit üblich, auch z.B. Weihwasserkessel und Grablampe.

 

Rz. 19

Streit herrscht darüber, ob und inwieweit auch die Folgekosten der Grabpflege zu ersetzen sind. Die herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass es sich um nicht ersetzbare mittelbare Drittschäden handele.

 

Rz. 20

Es ist jedoch nicht einsehbar, dass diese Kosten nicht zu dem Anspruch des Getöteten auf angemessene Beerdigung einschließlich nachfolgender Grabpflege gehören sollen. Es ist vielmehr zu hoffen, dass sich dieser Gedanke weiter durchsetzt (so schon zutreffend OLG Hamm zfs 1990, 223).

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