Rz. 165

Halbwaisenrenten, die den Kindern aus der gesetzlichen Rentenversicherung des getöteten haushaltsführenden Elternteils nach dem Tode gezahlt werden, sind dem Betreuungsschaden kongruent (BGH NJW 1965, 1710; 1966, 1319) und daher wegen des erfolgten Forderungsüberganges nach § 116 SGB X anzurechnen.

 

Rz. 166

Ist der verdienende Ehepartner getötet worden und war er gesetzlich zur (teilweisen) Führung des Haushalts bzw. zur Mithilfe verpflichtet, dann ist die aus der Sozialversicherung gezahlte Witwen-/Witwerrente nicht nur mit dem Barunterhaltsschaden des überlebenden Ehegatten, sondern auch mit dem Betreuungsschaden kongruent (BGH NJW 1982, 1045).

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