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Im Eröffnungsbeschluss werden die Insolvenzgläubiger aufgefordert innerhalb der dort genannten Frist ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird dem Insolvenzverwalter die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen. Die Übersendung des Beschlusses erfolgt meistens mit der Übersendung eines Formulars zur Forderungsanmeldung und einem entsprechenden Merkblatt. Dies geschieht zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens für die Gläubiger und stellt eine Zusatzleistung des Verwalters dar, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist.

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