Rz. 39

Ist eine Verfahrenskostendeckung gegeben, so wird das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Dies geschieht durch Beschluss, der im Internet veröffentlicht wird.[31] Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter bestellt. Über die Bestellung als Verwalter wird ihm eine Urkunde ausgehändigt, die dieser bei Verfahrensende an das Gericht zurückzugeben hat. Diese Bestellungsurkunde hat er als seine Legitimation gegenüber den Gläubigern und allen Verfahrensbeteiligten offen zu legen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Vollstreckungssperre des § 89 InsO ein. Das Gericht gibt auch in seinem Eröffnungsbeschluss bekannt, bis wann die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden haben. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden die Forderungen vom Insolvenzgläubiger geprüft und gegebenenfalls festgestellt. Bestrittene Forderungen werden den jeweiligen Gläubigern mitgeteilt. Gläubiger, deren Forderungen anerkannt wurden, erhalten keine Benachrichtigung. Dies wird vielfach von Gläubigern übersehen. Eine Berichtspflicht besteht seitens des Verwalters nur gegenüber dem Gericht und der Gläubigerversammlung, nicht gegenüber einzelnen Gläubigern.

Nach Verwertung des gesamten Vermögens des Insolvenzschuldners hat der Verwalter Schlussrechnung zu legen und sein Schlussbericht zu fertigen.

 

Rz. 40

Die vorhandene Insolvenzmasse ist quotal auf sämtliche Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zu verteilen. Hat das Insolvenzgericht zur Anmeldung von Forderungen auch für nachrangige Insolvenzgläubiger aufgefordert, so werden diese auch quotal befriedigt.

Danach schließt sich im Verbraucherinsolvenzverfahren die so genannte Restschuldbefreiungsphase an. Innerhalb dieses Verfahrensabschnitts hat der Insolvenzschuldner seine im Voraus abgetretenen pfändbaren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit an die Insolvenzmasse abzuführen. Hat der Insolvenzverwalter zuvor nach § 35 Abs. 2 S. 2 InsO die selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners freigegeben, so ist dieser verpflichtet einen Betrag in die Masse zu zahlen, die dem Betrag entsprechen würde, der pfändbar bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit wäre.

Wird auch dieser Verfahrensabschnitt durchlaufen und der Insolvenzschuldner erfüllt alle seine Obliegenheiten, so wird ihm am Ende des Verfahrens Restschuldbefreiung erteilt. Mit Eröffnung dieses Verfahrensabschnittes hat bereits das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss angekündigt.

[31] § 9 Abs. 1 S. 1 InsO; zur Wirkung und Informationspflichten von Gläubigern BGH ZInsO 2010, 912–914.

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