Rz. 133

Auf diese Verträge unterfallen der Vorschrift des §§ 116 InsO. Mit Verfahrenseröffnung sind diese beendet. Die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages ist eine zwingende Rechtsfolge und kann auch nicht vertraglich abbedungen werden.[81] Dem Verlangen des Insolvenzverwalters auf Rechenschaftslegung gegenüber den vorgenannten Berufsgruppen können diese nicht mit der Behauptung entgegen treten, sie seien dem Insolvenzschuldner zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Berufsgruppe der Steuerberater verpflichtet ist, die Buchhaltungsunterlagen zurückzugeben. Davon ausgenommen sind nur die Unterlagen, die aufgrund eines Arbeitsergebnisses entstanden sind. Hier kann der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Rechtsanwälte sind teilweise sogar verpflichtet, wenn sie Mandate für die jetzige Insolvenzmasse geführt haben, ihre entsprechenden Handakten dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen.[82] Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihnen insoweit nicht zu.

[81] BGHZ 168, 276.
[82] BGHZ 109, 260.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge