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Bei der durch das Gericht bestimmten Frist (§ 28 Abs. 1 S. 1 InsO) handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Nach Fristablauf kann der Gläubiger noch einen besonderen Prüfungstermin beantragen. Die anfallenden Kosten hat er aber zu tragen. Das Gericht kann auch zur Prüfung im schriftlichen Verfahren übergehen. (§ 177 Abs. 2 S. 1 InsO)

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