a) Allgemein

 

Rz. 93

Bei dem Absonderungsrecht steht die vorzugsweise Befriedigung des Insolvenzgläubigers an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand im Vordergrund. Der Absonderungsberechtigte kann sein Recht nach den §§ 49 ff. InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Die Verwertung des Absonderungsrechtes erfolgt entweder durch den Insolvenzverwalter oder in speziellen Fällen durch den Gläubiger selbst. Der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand unterliegt dem Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO).

 

Rz. 94

Hieran zeigt sich auch deutlich der große Unterschied zwischen einem Absonderungsrecht und Aussonderungsrecht auf. Bei dem Aussonderungsrecht gehört das Recht bzw. der Gegenstand von Anfang an nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners. Bei einem Absonderungsrecht haftet an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand ein Recht, aus dem sich der Berechtigte befriedigen darf.

Die Verwertungsbefugnis an dem mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand ergibt sich aus den §§ 165 ff. InsO. Der aus der Verwertung des Absonderungsrechtes entstehende Erlös steht nicht uneingeschränkt dem Absonderungsberechtigten zu. Von dem Verwertungserlös sind nach den §§ 170, 171 InsO, 110 Abs. 1 Nr. 1a Erlösbeteiligungen der Masse abzusetzen.

b) Berechtigte Gläubiger

 

Rz. 95

Der Kreis der absonderungsberechtigten Gläubiger ergibt sich aus den §§ 4951 InsO. Folgende Absonderungsrechte sind gesetzlich begründet:

 
Immobiliarpfandrechte
§ 49 InsO
Mobiliarpfandrechte
§ 50 InsO
Sicherungseigentum/Sicherungsübereignung
§ 51 Nr. 1 InsO
Sicherungszession
§ 51 Nr. 1 InsO
Zurückbehaltungsrechte nach dem Handelsgesetzbuch
§ 51 Nr. 3 InsO
Zoll- und Steuersicherheiten
§ 51 Nr. 4 InsO
Absonderungsrechte nach dem Versicherungsvertragsgesetz
§ 51 Nr. 3 InsO
erweiterter Eigentumsvorbehalt
 

aa) Immobiliarpfandrechte

 

Rz. 96

Immobiliarpfandrechte liegen vor, wenn ein Recht auf Befriedigung an Gegenständen besteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Grundstücke etc.). Die Immobiliarabsonderung bestimmt sich nach den §§ 864, 865 ZPO, 93 ff., 97 ff., 1120 ff. BGB. Bei einer Verwertung nach dem ZVG sind die Vorschriften der §§ 1014 ZVG maßgebend.

 

Rz. 97

Auch die Zwangsverwaltung ist ein Bestandteil der Immobiliarpfandrechtsverwertung. Diese bestimmt sich nach den §§ 152, 153 und 155 ZVG.

 

Rz. 98

Gegenstände der Zwangsversteigerung können Grundstücke, somit begrenzte, selbstständige Flächen sein, die in einem Grundbuch eingetragen sind. Diese Voraussetzungen sind z.B. beim Wohnung- oder Teileigentum nach §§ 1, 2 WEG gegeben.

 

Rz. 99

Sehr häufig wird übersehen, dass die Immobiliarvollstreckung auch parallel zum Insolvenzverfahren durch den berechtigten Gläubiger betrieben werden kann. Zu diesem Zwecke hat der Gläubiger den gegen den Schuldner lautenden Titel auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben (Klauselumschreibung). Dieser umgeschriebenen Titel muss auch, was häufig übersehen wird, an den Insolvenzverwalter zugestellt werden. Die Rechte der am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger werden über die Vorschrift des Art. 20 EGInso eingeschränkt. Daneben ist der betreibende Gläubiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG verpflichtet, eine vierprozentige Pauschale aus dem festgesetzten Wert der beweglichen Gegenstände auf dem Grundstück zu zahlen. Nach §§ 30d31 ZVG kann auch durch den Insolvenzverwalter die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragt werden. Gleiches gilt nach den §§ 153b, 153 c ZVG für die Zwangsverwaltung.[65]

[65] Zur Umsatzsteuerproblematik bei der Verwertung von Grundstücken FK/Imberger, § 49 Rn 55, 56a.

bb) Mobiliarpfandrechte

 

Rz. 100

Gesetzliche Pfandrechte, die dem Gläubiger ein Absonderungsrecht einräumen, sind:

§ 233 BGB Hinterleger am hinterlegten Geld
§ 562 BGB Vermieterpfandrecht
§ 592 BGB Verpächterpfandrecht
§ 647 BGB Unternehmerpfandrecht
§ 704 BGB Pfandrechts des Gastwirts
§ 397 HGB Pfandrecht des Kommissionärs
§ 464 HGB Speditionspfandrecht
§ 475b HGB Lagerpfandrecht
§ 441 HGB Frachtführerpfandrecht
§ 623 HGB Pfandrecht des Verfrachters
§ 664 HGB Pfandrecht des Beförderers
 

Rz. 101

Bei den vorgenannten Pfandrechten sind gewisse Besonderheiten zu beachten. Bei dem Pfandrecht des Vermieters bzw. des Verpächters beschränkt sich dieses Pfandrecht nach § 50 Abs. 2 InsO nur auf die rückständigen Mieten für die letzten 12 Monate. Weitergehende rückständige Mieten oder Pachten können nicht mit dem Absonderungsrecht geltend gemacht werden. Der Berechnungszeitpunkt für die Rückstände ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Auch ein so genannter Kündigungsfolgeschaden kann mit dem Absonderungsrecht nicht besichert werden.

 

Rz. 102

Über § 50 Abs. 1 InsO sind auch die Pfändungspfandrechte als Absonderungsrecht zu beachten. Wie bereits vorstehend erläutert, stellt die Sicherungsübereignung kein Absonderungsrecht, sondern ein Aussonderungsrecht dar. Das Sicherungseigentum gibt dem Berechtigten ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).

 

Rz. 103

Bei Pfändungspfandrechten ist weiterhin zu beachten, dass e...

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