Rz. 93

Bei dem Absonderungsrecht steht die vorzugsweise Befriedigung des Insolvenzgläubigers an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand im Vordergrund. Der Absonderungsberechtigte kann sein Recht nach den §§ 49 ff. InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Die Verwertung des Absonderungsrechtes erfolgt entweder durch den Insolvenzverwalter oder in speziellen Fällen durch den Gläubiger selbst. Der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand unterliegt dem Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO).

 

Rz. 94

Hieran zeigt sich auch deutlich der große Unterschied zwischen einem Absonderungsrecht und Aussonderungsrecht auf. Bei dem Aussonderungsrecht gehört das Recht bzw. der Gegenstand von Anfang an nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners. Bei einem Absonderungsrecht haftet an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand ein Recht, aus dem sich der Berechtigte befriedigen darf.

Die Verwertungsbefugnis an dem mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand ergibt sich aus den §§ 165 ff. InsO. Der aus der Verwertung des Absonderungsrechtes entstehende Erlös steht nicht uneingeschränkt dem Absonderungsberechtigten zu. Von dem Verwertungserlös sind nach den §§ 170, 171 InsO, 110 Abs. 1 Nr. 1a Erlösbeteiligungen der Masse abzusetzen.

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