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Eine weitere sehr sinnvolle Maßnahme zur Wahrung der Rechte der Gesamtgläubigerschaft ist die Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Rechtswirkung des § 89 InsO ein, der Zwangsvollstreckungen nach Verfahrenseröffnung für unzulässig erklärt. Auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters kann daher das Insolvenzgericht die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen der Ist-Masse (zu diesem Begriff und Aus- und Absonderungen siehe Rn 55 ff. und 93 ff.) gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO anordnen.[22] Dieses Vollstreckungsverbot richtet sich auch gegen absonderungsberechtigte Gläubiger und hindert sogar die Herausgabevollstreckung der Aussonderungsberechtigten. Die Vollstreckungssperre erfasst jede Art der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollstreckung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Insolvenzschuldner.

[22] FK/Schmerbach, § 21 Rn 195.

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