Rz. 68

Der berechtigte Erbe kann gemäß § 2018 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter die Herausgabe des sich in der Masse befindlichen Erbes verlangen.[47] Dingliche Vorkaufsrechte nach den §§ 1094 ff. BGB können auch Aussonderungsrechte begründen. Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten geben dem Pfandgläubiger die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter auf Herausgabe in Anspruch zu nehmen. Dies aber nur, wenn mit diesem Pfandrecht Forderungen gegenüber dem Insolvenzschuldner gesichert werden.

 

Rz. 69

Auch Treuhandverhältnisse[48] können Aussonderungsrechte begründen. Bei einer eigennützigen Treuhand erfolgt die Übertragung des Treugutes im Interesse des Treuhänders. Bei der Insolvenz des Treugebers ist der Treuhänder formaler Rechtsinhaber. Dennoch steht ihm nur nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu. Wird der Treuhänder aber insolvent, so steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu. Bei der Verwaltungstreuhand erfolgt die treuhändische Übertragung eines Gegenstandes. Dieser Gegenstand muss dann im Interesse des Treugebers verwendet werden. In diesem Fall steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu, obwohl er keine formelle Eigentümerposition innehatte.

 

Rz. 70

Das Mietkautionskonto[49] stellt einen besonderen Fall des Treuhandkontos dar. Der Vermieter hat die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. Daher ist bei der Insolvenz des Vermieters das Kautionssparbuch/Kautionskonto nicht dem Vermögen des Vermieters zuzurechnen. Damit steht dem Mieter ein Aussonderungsrecht zu. Wird aber das Kautionsguthaben nicht gesondert vom Vermögen des Vermieters angelegt, sondern mit dessen Vermögen auf seinen Konten vermischt, so geht das Aussonderungsrecht unter.

 

Rz. 71

Die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte gelten bei dem reinen Treuhandkonto, bei dem das verwahrte Geld nicht dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen ist. Dem Treugeber steht ein Aussonderungsrecht zu.

[47] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 25.
[48] FK/Imberger, § 47 Rn 44 ff.
[49] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 77.

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