Rz. 65

Soll daher von einem umfassenden Quotenvermächtnis abgesehen werden, sind folgende Überlegungen hilfreich: Für schwer zu bewertende und zu veräußernde Vermögenswerte – wie etwa Unternehmensbeteiligungen oder Gemäldesammlungen – sollten alternative Regelungen gesucht werden. Im Weiteren ist der zukünftige Nachlass zu betrachten: Statistisch soll sich ein Nachlass zu 42 % aus Geldvermögen, zu 39 % aus Grundvermögen, zu 2 % aus Lebensversicherungen und zu 18 % aus Gebrauchsvermögen zusammensetzen.[60] Geldvermögen lässt sich relativ einfach verteilen. Auch für Grundvermögen kann eine Regelung gefunden werden (vgl. Rdn 95, 98). Lebensversicherungen sollten ohnehin gesondert berücksichtigt werden, haben einen relativ geringen Anteil am Nachlass und fallen oft gar nicht in diesen.

 

Rz. 66

Probleme bereitet eher das Gebrauchsvermögen. Der sog. Hausrat hat regelmäßig nur einen geringen Wert. Die Verwertung ist schwierig. Oft wird nicht der im Gutachten festgestellte Wert erzielt und Entsorgungskosten an anderer Stelle zehren Erlöse auf. Ein Pkw stellt meist das einzig werthaltige – und damit zu beachtende – Gebrauchsvermögen dar. Über im Einzelfall vorhandene wertvolle (Kunst-)Gegenstände sollte separat verfügt werden (Vorausvermächtnis). Dies gilt auch für den Pkw, der entweder ausdrücklich zum Gebrauchsvermögen hinzugezählt oder von ihm ausgenommen werden sollte.

Es ist daher regelmäßig sinnvoll, dem Alleinerben das Gebrauchsvermögen (weitgehend) zu belassen. Hierfür stehen zwei Wege zur Verfügung: Entweder das Gebrauchsvermögen wird detailliert definiert und von einem Quotenvermächtnis hinsichtlich des (sonst) gesamten Nachlasses ausgenommen oder es werden die sonstigen Vermögensgruppen (Geld- und Immobilienvermögen) detailliert definiert und zu alleinigen Gegenständen des Quotenvermächtnisses gemacht.

Eine positive Definition von Gebrauchsvermögen ist indes schwierig. Der sog. Hausrat mag noch umschrieben werden können – etwa als "Inventar der zum Zeitpunkt des Erbfalls bewohnten Wohnung, also alle Möbel, Küchen- und technische Geräte"[61] oder "Gegenstände des Haushaltes, insbesondere das Mobiliar, technische Geräte, Hausrat und dergleichen".[62] Für bewegliche Gegenstände aber, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in der Wohnung befanden oder sonst zu Streit Anlass geben können, sollten gesonderte Anordnungen getroffen werden, also etwa dem Pkw, Fahrrad, Gartengerät, Sammlungen, Sparbücher, Bargeld, Hausrat in einer Ferienwohnung, persönliche Unterlagen wie Briefe, Versicherungsunterlagen etc.

Es spricht daher einiges dafür, die Vermächtnisgegenstände selbst zu definieren. Für den übrigen Nachlass tritt die Gesamtrechtsnachfolge zugunsten des Alleinerben ein. Besonderes Gebrauchsvermögen (Pkw, Sammlungen) sollten vorab zugewiesen oder bewusst und ausdrücklich dem Alleinerben belassen werden. Es verbleibt regelmäßig noch das Geld- und Immobilienvermögen.

[60] Scherer/Schlitt, S. 249, mit Verweis auf den Bundesverband Deutscher Banken.
[61] Tanck/Krug/Krug/Riedel, § 14 Rn 85–87.
[62] Kornexl, ZEV 2002, 175.

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