Normenkette
BGB §§ 133, 2087 Abs. 1, § 2150
Verfahrensgang
AG Minden (Aktenzeichen 7 VI 1026/19) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners trägt der Beteiligte zu 2).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 268.000 EUR festgesetzt
Gründe
I. Die Erblasserin war mit dem vorverstorbenen E C verheiratet. Aus der Ehe sind der Sohn F C, geb. 00, und der am 00 vorverstorbene Sohn H C hervorgegangen. Dieser hinterließ drei Kinder, I C, J C und K C, den Beteiligten zu 2). Die Erblasserin verfasste mit Datum vom 08.09.2012 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:
Mein letzter Wille!
Hiermit setzte ich meinen Sohn F C als Alleinerben ein. Von meinem Vermögen sollen erhalten:
Mein Sohn F 2/3 (zwei drittel)
Die Nachkommen meines verstorbenen Sohnes H C 1/3 (ein drittel)
Hiervon ausgenommen sind das Grundstück L Straße 00, mein Fahrzeug O (A xxx 00) sowie meine sämtlichen Silbersachen, die mein Sohn F allein erhalten soll.
Als Testamentsvollstrecker setze ich meinen Enkel M C ein.
A, den 8. September 2012.
B C.
Zum Nachlass der Erblasserin gehören außer dem Grundstück L Straße 00 in A diverse Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen aus Darlehen, Bürgschaften und Genossenschaftsanteile sowie ein Silberbesteck mit Silberaccessoires und ein PKW O, Baujahr 1982.
Der Antragsteller ist der Sohn des F C. Er hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der seinen Vater, F C, als Alleinerben ausweist.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dazu hat es ausgeführt, das Testament der Erblasserin sei dahingehend auszulegen, dass der Sohn F C Alleinerbe geworden sei. Die Anordnung, dass F 2/3 und die Kinder des H C 1/3 erhalten sollten, sei im Sinne von Vermächtnissen zu bewerten. Der Sohn F sei als Alleinerbe im Testament bezeichnet. Die weiteren Anordnungen im Testament seien als Regelungen zur Aufteilung des Nachlasses aufzufassen, ohne die Anordnung der Alleinerbschaft in Frage zu stellen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), zu deren Begründung er vorträgt, die Auslegung des Testaments ergebe, dass zwei Erbeinsetzungen gewollt seien. Die Formulierung "Alleinerbe" sei eine bloße Falschbezeichnung, so dass auf den Wortlaut nicht abgestellt werden könne. In Wirklichkeit habe der Sohn F lediglich "Haupterbe" werden sollen. Hierfür spreche auch, dass der Sohn gesondert Vermögensgegenstände erhalten solle. Dabei handele es sich um ein Vorausvermächtnis.
Dem ist der Antragsteller mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, entgegen getreten. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die es rechtfertigten, den Begriff "Alleinerbe" im Sinne des Beschwerdeführers auszulegen. Der Begriff sei vielmehr eindeutig. Der Erblasserin seien die Begrifflichkeiten geläufig gewesen. Hätte sie ihre Enkel als Miterben bedenken wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem Begriff "Alleinerbe" um eine Falschbezeichnung handeln solle, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gem. §§ 352 e, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Nachlassgericht davon aus, dass der Sohn F die Erblasserin allein beerbt hat. Das ergibt sich aus der testamentarischen Anordnung der Erblasserin, die in ihrem handschriftlichen Testament vom 08.09.2012 den Sohn F ausdrücklich als ihren Alleinerben eingesetzt hat. Eine davon abweichende Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass die Erblasserin neben ihrem Sohn F auch ihre Enkel als Miterben bedacht hat, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst allerdings zuzugeben, dass letztwillige Verfügungen selbstverständlich der Auslegung zugänglich sind. Die Auslegung von Testamenten folgt hierbei grundsätzlich den in § 133 BGB niedergelegten allgemeinen Regeln bei der Auslegung von Willenserklärungen (Weidlich in Palandt, BGB, § 2084 Rn. 1), wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Dies gilt auch in Fällen eines "klaren und eindeutigen" Wortlauts (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51).
Vorliegend ist indessen kein Grund ersichtlich, aus dem heraus angenommen werden könnte, die Erblasserin habe ihren Sohn F entgegen der von ihr v...