Rz. 130
Von erheblicher Bedeutung ist es, zwischen der Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft zu differenzieren.[178] Bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 17 Rdn 156–246) fällt der Anteil den Miterben zu gesamter Hand an.[179]
Die Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften (vgl. § 17 Rdn 3–155) durch eine Erbengemeinschaft kann dogmatisch erheblich problematisiert werden.[180] Für die Gestaltungspraxis kann von der seit Jahren gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden.[181] Mit der Struktur eine Personengesellschaft ist danach eine gesamthänderische Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil durch eine Erbenmehrheit nicht vereinbar. Die Erbengemeinschaft folgt also – hier ausdrücklich vereinfacht dargestellt – nicht als ganze in den ererbten Gesellschaftsanteil nach, sondern in einer Art "Teil-Auseinandersetzung" zerfällt der Anteil in so viele Teile, wie es Miterben gibt.[182]
Diese Nachfolge kann wiederum durch den Gesellschaftsvertrag reguliert werden. Es gilt der schlagwortartig zusammengefasste "Vorrang des Gesellschafts- vor dem Erbrecht".[183]
Rz. 131
Im Gesellschaftsvertrag können verschiedene Arten von Ausschluss- und Nachfolgeklauseln enthalten sein, in denen der Fall des Ablebens eines Gesellschafters geregelt wird (vgl. § 17 Rdn 55 f.).[184] Unterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaftsarten sind genau zu beachten. Gerade bei der Regelung einer Unternehmensnachfolge ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wichtig.[185] Streiten sich die Miterben oder ist die Erbengemeinschaft aus einem anderen Grund handlungsunfähig, kann das Unternehmen dadurch in seinem Bestand bedroht sein (Schmidt[186] formuliert es so: "Die unternehmenstragende Erbengemeinschaft ist aber ein unerquicklicher Fall."). Die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an einem Gesellschaftsanteil kann wiederum von dem Gesellschaftsstatut abhängen,[187] so dass auch hier wieder eine Abstimmung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag unerlässlich ist.[188] Die Formulierung der Testamentsvollstreckungsklausel hängt neben der Gesellschaftsform auch davon ab, ob sie nur für eine Übergangsphase oder – etwa bei Einräumung eines Nießbrauchsrechtes für einen Begünstigten – für eine längere Zeit geplant ist.
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