Rz. 130

Von erheblicher Bedeutung ist es, zwischen der Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft zu differenzieren.[178] Bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 17 Rdn 156–246) fällt der Anteil den Miterben zu gesamter Hand an.[179]

Die Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften (vgl. § 17 Rdn 3–155) durch eine Erbengemeinschaft kann dogmatisch erheblich problematisiert werden.[180] Für die Gestaltungspraxis kann von der seit Jahren gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden.[181] Mit der Struktur eine Personengesellschaft ist danach eine gesamthänderische Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil durch eine Erbenmehrheit nicht vereinbar. Die Erbengemeinschaft folgt also – hier ausdrücklich vereinfacht dargestellt – nicht als ganze in den ererbten Gesellschaftsanteil nach, sondern in einer Art "Teil-Auseinandersetzung" zerfällt der Anteil in so viele Teile, wie es Miterben gibt.[182]

Diese Nachfolge kann wiederum durch den Gesellschaftsvertrag reguliert werden. Es gilt der schlagwortartig zusammengefasste "Vorrang des Gesellschafts- vor dem Erbrecht".[183]

 

Rz. 131

Im Gesellschaftsvertrag können verschiedene Arten von Ausschluss- und Nachfolgeklauseln enthalten sein, in denen der Fall des Ablebens eines Gesellschafters geregelt wird (vgl. § 17 Rdn 55 f.).[184] Unterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaftsarten sind genau zu beachten. Gerade bei der Regelung einer Unternehmensnachfolge ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wichtig.[185] Streiten sich die Miterben oder ist die Erbengemeinschaft aus einem anderen Grund handlungsunfähig, kann das Unternehmen dadurch in seinem Bestand bedroht sein (Schmidt[186] formuliert es so: "Die unternehmenstragende Erbengemeinschaft ist aber ein unerquicklicher Fall."). Die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an einem Gesellschaftsanteil kann wiederum von dem Gesellschaftsstatut abhängen,[187] so dass auch hier wieder eine Abstimmung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag unerlässlich ist.[188] Die Formulierung der Testamentsvollstreckungsklausel hängt neben der Gesellschaftsform auch davon ab, ob sie nur für eine Übergangsphase oder – etwa bei Einräumung eines Nießbrauchsrechtes für einen Begünstigten – für eine längere Zeit geplant ist.

[178] Sudhoff/Froning, § 87 Rn 1 f.
[179] Sudhoff/Froning, § 87 Rn 2; Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, § 7 Rn 345, 350–354.
[180] Sudhoff/Froning, § 87 Rn 1; bei Von Proff, DStR 2017, 2555.
[182] Von Proff, DStR 2017, 2555, 259 f.; Bengel/Reimann/Pauli, § 5 Rn 153.,
[183] Vgl. auch Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, § 7 Rn 748.
[184] Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, § 7 Rn 359; Von Proff, DStR 2017, 2555, 2560 f.
[185] Schmidt, JuS 2017, 809, 814.
[186] JuS 2017, 809, 813.
[187] Bengel/Reimann/Pauli,§ 5 Rn 159.
[188] Vgl. Mayer/Bonefeld/Weidlich, § 19 Rn 1.

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