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Die extreme Gegenposition zur Allheiltheorie wird durch das heute mit Blick auf den allein maßgeblichen Erblasserwillen zu Recht nicht mehr vertretene, vom Reichsgericht aufgestellte absolute Umdeutungsverbot markiert.[108] Nach dieser Auffassung ist die vom Erblasser eigenhändig verfasste und von ihm und seiner Lebensgefährtin unterschriebene Erbeinsetzung der Partnerin selbst dann ein rechtliches Nullum, wenn der Erblasser sie bei Kenntnis des untauglichen Versuchs als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten wissen wollte.[109]
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