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Die extreme Gegenposition zur Allheiltheorie wird durch das heute mit Blick auf den allein maßgeblichen Erblasserwillen zu Recht nicht mehr vertretene, vom Reichsgericht aufgestellte absolute Umdeutungsverbot markiert.[108] Nach dieser Auffassung ist die vom Erblasser eigenhändig verfasste und von ihm und seiner Lebensgefährtin unterschriebene Erbeinsetzung der Partnerin selbst dann ein rechtliches Nullum, wenn der Erblasser sie bei Kenntnis des untauglichen Versuchs als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten wissen wollte.[109]

[108] RG v. 20.5.1915, Rep. IV. 699/14, RGZ 87, 33, das eine Konversion mit Hinweis auf "Unzuträglichkeiten, die sich aus der Verbindung letztwilliger Verfügungen mehrerer Personen in einer Urkunde ergeben", strikt ablehnte; ihm folgend OLG Neustadt v. 25.7.1958, 3 W 82/58, NJW 1958, 1785 (gleichlautende als gemeinschaftlich anzusehende Verlobtentestamente). A.A. bereits BayObLG v. 14.3.1919, OLGZ 40, 146 für den Fall der Umdeutung eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments von Geschwistern in einen Erbvertrag.
[109] Dagegen hätte die vom RG aufgestellte Lehre wohl keine Bedenken gegen eine unter Gebrauch der Worte "wir" und "unser Nachlass" o.Ä. in inhaltlich übereinstimmenden, von beiden Partnern eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärungen angeordnete wechselseitige Erbeinsetzung und Schlusserbeneinsetzung.

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