Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
Rz. 110
Zitat
§ 52 Abs. 1 BRAO
(1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden:
1. |
… |
2. |
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. |
Zitat
§ 67a Abs. 1 StBerG
(1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden:
1. |
… |
2. |
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. |
Zitat
§ 54a Abs. 1 WPO (WiPro oder WPO)
(1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden
1. |
… |
2. |
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. |
Hieraus ergeben sich für die Haftungsbegrenzungsvereinbarung mittels AGB folgende Voraussetzungen:
▪ |
Die per AGB zu vereinbarende Haftsumme, die der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft mit dem Mandanten verabredet, muss wegen des sog. Transparenzgebots gem. § 306 BGB ausdrücklich genannt sein. |
▪ |
Abweichend von den Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darf der Anwalt seine Haftung per AGB nur für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit begrenzen. |
Selbstverständlich gilt auch für die Haftungsbegrenzung per AAB das Junktim mit der Berufshaftpflichtversicherung, welches im Gesetz jeweils ausdrücklich geregelt werden musste, da es um Beträge oberhalb der jeweiligen Mindestversicherungssummen geht.
Rz. 111
Bei interprofessionellen Sozietäten, Partnerschaften, Gesellschaften gilt im Zweifel das sog. Maximalprinzip, d.h. aus den jeweiligen Regelungen werden die für den Mandanten besten Optionen herangezogen.
Rz. 112
Das Ziel, die Haftung zu begrenzen, verfolgt auch die Gründung einer oder die Umfirmierung in eine haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft i.S.v. § 59o Abs. 1 BRAO. Dem Versuch, die Haftung durch eine "GbR mbH" zu begrenzen, hat der BGH allerdings eine Absage erteilt.
Bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften haftet allein die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Durchgriffshaftung des Geschäftsführers oder eines der Partner scheidet in der Regel aus. Nimmt der Anwalt in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch, muss er – neben der Gesellschaft – mit seiner persönlichen Haftung rechnen.
Rz. 113
Hinweis
Das mit einer Haftungsbeschränkung gelegentlich verbundene ungute Gefühl lässt sich über den Weg einer Einzelobjekt-Deckung des Berufshaftpflichtversicherers, beschränkt auf das konkrete Mandat und mit ausreichenden Versicherungssummen, sowohl für den Mandanten als auch für den Anwalt gut bewältigen.