Rz. 469
Zitat
StVG § 8 Nr. 2
Zur Reichweite des Ausschlusses der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war (hier: Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers).
a) Der Fall
Rz. 470
Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 2.8.2018 auf dem Parkplatz einer Arztpraxis ereignete.
Zu dem Unfall kam es, als der Kläger das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Beklagten zu 2, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Der Kläger verlangte von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens und behauptet, er habe den Beklagten zu 2 gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe. Nachdem er auf Anweisung des Zweitbeklagten den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten tragen demgegenüber vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen kein Problem zu haben. Er habe dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel losgelassen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom LG zugelassenen Revision verfolgte der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 471
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. gegen die Beklagte zu 1 aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sind.
Rz. 472
Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind.
Rz. 473
Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist. Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten zu 2 in Betrieb gesetzt haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte.
Rz. 474
Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw.
Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein.
Rz. 475
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG greift gemäß seinem Gesetzessinn auch dann ein, wenn der Kraftfahrzeugführer – wie im Streitfall – mit einem fremden Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht nach § 670 BGB. Zwar kann nach allgemeiner Meinung der dem Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des Beauftragten umfassen. Beim Rangieren des Pkw des Beklagten zu 2 aus der Parklücke handelte es sich jedoch um eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, die mangels Rechtsbindungswillen keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den dabei erlittenen Schaden begründet.