Rz. 35
Revision und Anschlussrevision hatten Erfolg.
Die Revision der Beklagten war begründet.
Sie beanstandete mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I, S. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zugrunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hielt das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand.
Rz. 36
Ohne Erfolg wandte sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht einen zulasten des Beklagten zu wägenden Umstand darin gesehen hatte, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrollen zu lassen. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, möglichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnete auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, weil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre. Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdeten, hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt hätte. Die Auffassung der Revision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf der Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Verkehr ausreichend gewarnt werde, traf nicht zu. Denn nur das Räumen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Verkehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur etwa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellte die Revision selbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf dem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Verkehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten auf der Fahrbahn steht.
Rz. 37
Mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigte das Berufungsgericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet.
Das Berufungsgericht ging aufgrund einer Würdigung der Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilte auch nicht die Auffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahrzeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezog das Berufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kritischen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum noch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe.
Rz. 38
Die Revision beanstandete mit Recht, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen W. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zugemessen hatte. Dieser hatte in seinem Sachverständigengutachten festgestellt, die Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne "unmittelbar während des Unfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte sowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten Fahrtricht...