Rz. 260

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten es nicht, bei der Abwägung zulasten der Beklagten eine durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO (hierzu unter 2) und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h (hierzu unter 3) erheblich erhöhte Betriebsgefahr des VW-Transporters zu berücksichtigen.

 

Rz. 261

Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Die Revision machte jedoch im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, dass der Abwägung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde lagen und das Berufungsgericht nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hatte.

 

Rz. 262

Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Berufungsgericht keinen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO bejahen.

 

Rz. 263

§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO ordnet allerdings bei einem Wechsellichtzeichen der Farbe Gelb an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Das Berufungsgericht geht jedoch selbst zutreffend davon aus, dass dieses Gebot nicht uneingeschränkt gilt. Steht Rot bevor, so muss nur derjenige Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, das heißt normalen Betriebsbremsung kann. Reicht dagegen der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens.

 

Rz. 264

Das Berufungsgericht hatte zur entscheidungserheblichen Frage der Bremsmöglichkeit des Beklagten zu 1 bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Feststellungen getroffen, obwohl die Beklagten beweisbewehrt vorgetragen hatten, es sei dem Beklagten zu 1 selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht möglich gewesen, im Rahmen einer mittleren Bremsung noch rechtzeitig vor der Haltelinie anzuhalten.

 

Rz. 265

Das Berufungsgericht durfte diese Frage auch nicht im Hinblick auf das ca. 150 m vor der Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installierte gelbe Blinklicht ungeklärt lassen. Denn durch eine solche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Phasenwechsel der Wechsellichtzeichenanlage gekoppelte "Vorampel" ergibt sich – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen blinkender "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muss erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist (vgl. zum gleichzeitigen Farbzeichen Grün/Gelb: BGH, Urt. v. 6.2.1961 – III ZR 7/60, NJW 1961, 780).

 

Rz. 266

Nach § 38 Abs. 3 S. 1 StVO warnt gelbes Blinklicht (allgemein) vor Gefahren. Es setzt nicht die amtlichen Verkehrszeichen und als "Vorampel" auch nicht die Bedeutung der Wechsellichtzeichen außer Kraft. Vielmehr mahnt es als besonders wirksames Vorsichtszeichen lediglich zu deren Beachtung.

 

Rz. 267

Das gelbe Blinklicht soll mithin, wenn es zur Vorankündigung von Lichtsignalanlagen Verwendung findet, vor einer wegen ungünstiger Sichtverhältnisse und/oder hoher Annäherungsgeschwindigkeit unter Umständen nicht rechtzeitig erkennbaren Lichtzeichenanlage warnen. Durch die blinkende "Vorampel" wird aber nicht die durch das Zeichen Grün der Wechsellichtzeichenanlage erfolgte Freigabe des Verkehrs aufgehoben und der Kraftfahrer verpflichtet, bereits jetzt wie beim Aufleuchten des anschließenden Zeichens Gelb die an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen und nach Möglichkeit den Anhaltevorgang einzuleiten. Bei einem solchen Verständnis würde das gelbe Blinklicht einer "Vorampel" eine über die Warnfunktion hinausgehende und damit eine in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene Regelungsfunktion erhalten. Der Kraftfahrer hat seine Fahrweise allein nach dem jeweils maßgebenden Farbsymbol der Wechsellichtzeichenanlage und nicht nach dessen mutmaßlicher Dauer und dem früher oder später bevorstehenden Farbwechsel einzurichten. Das gelbe Signalzeichen gebietet erst dann ein Tätigwerden, wenn es erscheint (OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.; VRS 41, 75, 76; OLG Karlsruhe, a.a.O., 247; DAR 1975, 220, 221; Menken, DAR 1975, 262, 263; ders., DAR 1976, 235, 236; Hentschel, a.a.O., § 37 Rn 45; HK-StVR/Jäger, a.a.O., § 37 Rn 22; Straßenverkehr, Dezember 1995, § 37 Rn 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.1961 – III ZR 7/60, a.a.O.).

 

Rz. 268

Der Beklagte z...

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