Rz. 301
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger den vom Amtsgericht zuerkannten weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) im Umfang von mehr als zwei Dritteln des ihm unstreitig entstandenen Schadens aberkannt hat, hielt dies einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 302
Nicht zu beanstanden war die Annahme des Berufungsgerichts, der als solcher außer Streit stehende Anspruch des Klägers aus § 1 Abs. 1 HPflG sei um einen Mithaftungsanteil des Klägers von einem Drittel zu kürzen. Die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen und die auf dieser Grundlage vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge griff die Revision nicht an. Rechtliche Grundlage für die Haftungsverteilung bei der Anrechnung einer Mithaftung als Halter eines Kraftfahrzeugs oder als Betriebsunternehmer einer Bahn sind die Sonderregelungen der § 17 StVG, § 13 HPflG. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist die erfolgte Abwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war auch Halter des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw. Der Umfang der Ersatzpflicht des Klägers und der Beklagten zu 1) hing mithin nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 HPflG von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Dabei ist auch nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
Rz. 303
Mit Recht wandte sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine über den Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG hinausgehende Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 Abs. 1 BGB scheide deshalb aus, weil der Kläger sich in entsprechender Anwendung von § 4 Hs. 2 HPflG ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten anrechnen lassen müsse, die als Fahrerin die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübte.
Rz. 304
§ 4 HPflG gilt aufgrund seiner systematischen Stellung im Haftpflichtgesetz ausschließlich für die in diesem Spezialgesetz geregelten Haftpflichttatbestände. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hatte, ist die dem § 4 Hs. 2 HPflG entsprechende Regelung in § 9 StVG nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf Ansprüche aus § 823 BGB nicht entsprechend anzuwenden, weil dies die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen würde (vgl. Senatsurt. v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn 10 ff.). Für § 4 Hs. 2 HPflG und für weitere inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sondergesetzen wie § 34 LuftVG, § 27 AtomG, § 118 BBergG, § 11 UmweltHG, § 6 Abs. 1 ProdHaftG und § 32 Abs. 3 S. 1 GenTG kann nichts anderes gelten.
Rz. 305
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften im Rahmen von Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar kann allein die Erwägung, in den Einschränkungen der Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, u.a. nach § 9 StVG, liege ein gewollter Ausgleich dafür, dass die Haftung des Kraftfahrzeugführers anders als nach § 823 BGB schon bei vermutetem Verschulden eintrete, die Ablehnung einer Analogie in Bezug auf Ansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB nicht tragen, weil auch eine Haftung nach dieser Vorschrift schon bei einem nur vermuteten Verschulden des Geschäftsherrn eingreift. Eine analoge Anwendung der in den oben aufgeführten Sondergesetzen geregelten Haftungseinschränkung im Rahmen der allgemeinen deliktischen Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB ist jedoch auch dann abzulehnen, wenn diese Ansprüche schon bei einem vermuteten Verschulden eingreifen.
Rz. 306
Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein. Eine solche "planwidrige" Regelungslücke liegt bezüglich der Haftung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vor.
Rz. 307
Soweit § 9 StVG aufgrund der Verweisung in § 18 Abs. 1 S. 1 StVG auch im Rahmen der Fahrerhaftung anwendbar ist, die nur bei nachweislich fehlendem Verschulden ausgeschlossen ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), handelt es sich um einen speziellen Einzelfall. Die Verweisung ist Ausfluss der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Haftung des Fahrers in das spezialgesetzlich geregelte Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes einzubeziehen und sie – abgesehen von der Exkulpationsmöglichkeit – durch den umfassenden Verweis auf die §§ 8 bis 17 StVG der Halterhaftung gleichzustellen (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Reichstages 1909, Bd. 248, 5593, 5601)...