Rz. 471

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. gegen die Beklagte zu 1 aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sind.

 

Rz. 472

Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind.

 

Rz. 473

Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist. Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten zu 2 in Betrieb gesetzt haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte.

 

Rz. 474

Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw.

Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein.

 

Rz. 475

Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG greift gemäß seinem Gesetzessinn auch dann ein, wenn der Kraftfahrzeugführer – wie im Streitfall – mit einem fremden Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht nach § 670 BGB. Zwar kann nach allgemeiner Meinung der dem Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des Beauftragten umfassen. Beim Rangieren des Pkw des Beklagten zu 2 aus der Parklücke handelte es sich jedoch um eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, die mangels Rechtsbindungswillen keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den dabei erlittenen Schaden begründet.

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