Rz. 39
Bei Ausfall des Naturalunterhalts (Betreuungsunterhalts) ist der Unterhaltsberechtigte vom Schädiger finanziell in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Berechnung dieser gleichwertigen Dienste erfordert ebenso wie im Verletzungsfall einen nachvollziehbaren, konkreten Vortrag zu den entgehenden Haushaltstätigkeiten, um den Schaden gem. § 287 ZPO feststellen zu können.
Rz. 40
Liegt die Beschreibung des Haushalts und der von der verstorbenen Person vorgenommenen Tätigkeiten vor, ist zunächst – ggf. in Anlehnung (nicht zur alleinigen Begründung, vgl. oben Rdn 9) an Pardey – der wöchentliche Arbeitszeitbedarf zu ermitteln.
Hierbei ist von Bedeutung, dass aufgrund des Todes nur noch von einem sog. reduzierten Haushalt mit einer Person weniger ausgegangen werden kann. Der Anteil der wöchentlichen Haushaltstätigkeit, der auf die Eigenversorgung des getöteten Haushaltsführenden entfiel, ist abzusetzen. Der Ersatzanspruch der hinterbliebenen Unterhaltsgeschädigten erstreckt sich nur auf die Teile der Haushaltsführung, die der Getötete für sie zu erbringen hatte.
Rz. 41
In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, inwieweit die Hinterbliebenen zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet waren. Bei Ehepartnern wird dies regelmäßig davon abhängen, ob und in welchem Umfang der Hinterbliebene berufstätig war. Bei Selbstständigen wird davon ausgegangen, dass neben der Sorge um das eigene Unternehmen für die Hausarbeit regelmäßig keine Zeit bleibt. Eine schon vor dem Unfall vorhandene Haushaltshilfe reduziert den ersatzfähigen Zeitbedarf.
Rz. 42
Kinder sind nach § 1619 BGB zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet. Die Mithilfepflicht beginnt etwa ab dem zwölften Lebensjahr; in der Regel wird man – unabhängig von der Haushaltsgröße und der Anspruchsstufe – von diesem Zeitpunkt an eine Stunde täglich bzw. sieben Stunden wöchentlich je Kind ansetzen können. Abweichungen werden beispielsweise dann angenommen, wenn das Kind anderweitig durch Schule oder besondere Freizeitaktivitäten (Sport, Musik) belastet ist.
Aus einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft können Mithilfepflichten nicht begründet werden.
Rz. 43
Für die ermittelte Stundenanzahl ist nach den üblichen Grundsätzen der Stundensatz (TVöD bzw. BAT) zu ermitteln. Der ermittelte Betrag ist sodann auf die Hinterbliebenen quotenmäßig zu verteilen, denn die Hinterbliebenen sind hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens keine Gesamtgläubiger, sondern Teilgläubiger. Der nach den vorstehend dargelegten Regeln ermittelte Haushaltsführungsschaden ist daher zwischen den einzelnen Hinterbliebenen aufzuteilen.