Rz. 8
Die Darlegungslast für den behaupteten Haushaltsführungsschaden trägt nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte. Er muss die konkrete Lebenssituation substantiiert vortragen, vor allem den Zuschnitt, die Größe des Haushalts, des Gartens, die Anzahl der Familienangehörigen sowie die Tätigkeiten, die er vor dem Unfall wahrgenommen hat und nun nicht mehr durchführen kann. Ferner muss der Geschädigte im Hinblick auf § 254 BGB darlegen, dass eine Umverteilung/Neuorganisation der Arbeit im Haushalt nicht möglich ist.
1. Bezugnahme auf Tabellenwerke
Rz. 9
Die reine Bezugnahme auf Tabellenwerke reicht nicht aus und führt regelmäßig zur Klageabweisung wegen unsubstantiierten Vortrags. Tabellenwerke bieten lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung nach § 287 ZPO und bedürfen in jedem Fall einer Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt.
Rz. 10
Überdies wird nach wie vor kontrovers diskutiert, welche Tabellenwerke eigentlich die "richtigen" sind. In Betracht kommen u.a. die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder des Hausfrauenverbandes, die Übersichten von C. Schah Sedi, vor allem aber immer noch das Standardwerk von Schulz-Borck/Pardey bzw. nunmehr Pardey Der BGH hat sich hierzu bislang konkret nicht geäußert, lediglich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die unterstützende Verwendung einer Berechnung nach Schulz-Borck/Hoffmann gebilligt, ohne dies als einzig richtige Methode anzusehen. In der anwaltlichen Praxis können alle Tabellen verwendet werden, solange sie lediglich als Hilfsmittel und nicht als Ersatz des Tatsachenvortrags Anwendung finden.
2. Haushaltsspezifische Behinderung im Einzelfall
Rz. 11
Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt konkret und spürbar beeinträchtigt ist (sog. haushaltsspezifische Behinderung im Einzelfall).
Falls bei Geltendmachung des Anspruchs (noch) keine speziellen Erkenntnisse vorliegen, muss die Beeinträchtigung in Form der Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) gegebenenfalls noch bei einem ärztlichen Gutachter erfragt werden.
Rz. 12
Abstrakte Grade der Erwerbsminderung (MdE) genügen zur Begründung nicht. Denn die abstrakte MdE bezieht sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und hat keine Aussagekraft für eine Einschränkung bei der Hausarbeit. Auch der Grad der Behinderung (GdB), die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder eine Einstufung nach der sog. Gliedertaxe sind im Rahmen der Begründung eines Haushaltsführungsschadens keine relevanten Werte.
Ein Rückschluss von der MdE auf die MdH wird regelmäßig nur in einer Konstellation von der Rechtsprechung vorgenommen, nämlich dann, wenn eine MdE von unter 20 % vorliegt. Hier wird überwiegend davon ausgegangen, dass ein Haushaltsführungsschaden komplett ausscheidet. Bei einer derart geringen Beeinträchtigung der MdE wird angenommen, dass – gegebenenfalls unter Einsatz technischer Hilfen und Möglichkeiten – eine eventuell verbliebene Einschränkung bei der Haushaltsführung stets kompensiert werden kann.
Rz. 13
Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbstätigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht. Darzulegen und nachzuweisen ist vielmehr im Einzelnen, welche Tätigkeiten, die von dem Geschädigten vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können.
Rz. 14
Deshalb können folgende Entscheidungen auch nur als grobe Anhaltspunkte für die Höhe der zu begründenden MdH gewertet werden. Eine andere Bewertung ist möglich und im Einzelfall sogar wahrscheinlich.
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50 % MdH bei einer Hausfrau, bei der eine HWS-Distorsion, verschiedene Prellungen und eine offene Wunde an einem Finger vorlagen (die MdE hatte hier 100 % betragen). |
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45 % MdH bei Vorliegen einer Kniegelenksverletzung, wegen der sechs Wochen eine Beinschiene getragen werden musste. |
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25 % MdH bei Auftreten einer Ellenbogengelenksschädigung mit Bewegungseinschränkung sowie Verletzung von Ferse/Zehen. |
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10 % MdH bei unfallbedingt verbliebenen Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen, die lediglich bei schweren körperlichen Arbeiten beeinträ... |