Rz. 109

Die Gegenstandswerte im Zwangsvollstreckungsverfahren richten sich nunmehr nach § 25 RVG. Die Gebühren haben sich durch das RVG kaum geändert.

a) Teilungsversteigerung

 

Rz. 110

Für die Berechnung der Gebühren kommt es auf die einzelne Vertretung in den verschiedenen Zwangsvollstreckungsstufen an.

Eine 0,4 Gebühr nach VV 3311 Nr. 1 RVG entsteht für die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die Gebühr entsteht mit Stellung des Antrages auf Anordnung der Teilungsversteigerung bzw. auf Zulassung des Beitritts zu dem bereits angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren.
Eine 0,4 Gebühr nach VV 3312 RVG entsteht für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sowie
eine 0,4 Gebühr nach VV 3311 RVG für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren. Die letzte Gebühr entsteht auch, wenn es unter Mitwirkung als Anwalt zu einer außergerichtlichen Einigung kommt.

Die Gebühren entstehen bereits mit dem Vertretungsauftrag. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert des diesem zustehenden Rechts nach § 26 RVG, wobei Nebenforderungen mitgerechnet werden. Obergrenze ist der Wert bzw. der Erlös für das Grundstück.

b) Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 888 ZPO

 

Rz. 111

Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 888 ZPO erhält der Rechtsanwalt eine 0,3 Gebühr nach VV 3309 RVG, und zwar für seine Mitwirkung im gesamten Verfahren. Die Regelung findet sich in § 18 Nr. 15 RVG.

Bei dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG, so dass diese Gebühr neben weiteren Gebühren im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehen kann.

Sie fällt aber im Verfahren nur einmal an, d.h. für einen weiteren Antrag auf Zwangshaft nachdem Zwangsgeld beantragt wurde bleibt es bei der einen Gebühr nach § 18 RVG bzw. VV 3309 RVG.

c) Eidesstattliche Versicherung nach § 889 ZPO

 

Rz. 112

Hierbei handelt es sich um ein besonderes Verfahren nach § 18 Nr. 18 RVG, so dass wiederum eine 0,3 Zwangsvollstreckungsgebühr nach VV 3309 RVG anfällt. Daneben sieht in VV 3310 RVG eine Termingebühr in Höhe von 0,3 vor.

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 RVG. Es macht für Entstehung dieser Gebühr keinen Unterschied, ob die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung freiwillig erfolgt ist oder nicht.

d) Rechtshängigkeitsvermerk

 

Rz. 113

Erhebliche Probleme bestehen bei der Beantwortung der Frage, wie nach dem RVG die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zu vergüten ist. Zunächst bleibt festzuhalten, dass es sich bei einem Rechtshängigkeitsvermerk nicht unter eine Angelegenheit der §§ 16, 17 oder 18 RVG handelt, da diese dem Wortlaut nach nicht auf den gesetzlich nicht geregelten Rechtshängigkeitsvermerk beziehen. Der Rechtshängigkeitsvermerk ist dem Grunde nach aber nichts anderes als ein Grundbuchberichtigungsantrag. Da es sich bei Tätigkeiten in Grundbuchsachen um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann m.E. eine Vergütung über VV 3100 ff. RVG erfolgen. Dort dürfte VV 3101 Nr. 3 RVG einschlägig sein, da lediglich ein Antrag gestellt wird, so dass sich die Vergütung auf 0,8 reduziert. Der Geschäftswert für die Eintragungsgebühren liegt lediglich bei 15–20 % des Hauptsachestreitwerts.[125]

[125] BayObLG JurBüro 1993, 227.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?