Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühr: Erhöhungsgebühr bei Mehrvertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Orientierungssatz
Ein Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber im Zwangsvollstreckungsverfahren vertritt, erhält neben der 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber ebenfalls eine 0,3-Gebühr, insgesamt aber höchsten 2,0 (Nr. 1008 VV RVG).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2004, Az.: 286 M ... dahin abgeändert, dass die Kosten für den Antrag auf 467,75 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die Gläubiger betreiben aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2004, Az.: 204 II 68/04 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Höhe von 2.206,89 Euro. Wegen dieser Forderung nebst Zinsen sowie wegen der von ihnen mit 468,10 Euro errechneten Rechtsanwaltskosten für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuzüglich Gerichtskosten für den Antrag beantragten sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2004 beim Amtsgericht Köln den Erlass eines entsprechenden Beschlusses, durch den - im einzelnen im Antrag näher bezeichneten - angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollte. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Köln entsprach mit Beschluss vom 11.11.2004 diesem Antrag, berücksichtigte jedoch die Rechtsanwaltsvergütung für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger nur mit 191,28 Euro. Sie vertrat die Ansicht, gem. VV 1008 erhöhe sich die Verfahrensgebühr von 3/10 je weiteren Auftraggeber in der selben Angelegenheit zwar um 3/10, maximal jedoch lediglich um 0,6, da die Begrenzung für die normale Gebühr bei 2,0 liege. Gegen diesen ihnen nicht zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss haben die Gläubiger wegen der Herabsetzung der beantragten Rechtsanwaltsvergütung mit am 13.12.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, welche die Rechtspflegerin unter Vorlage der Sache an die Kammer mit Beschluss vom 10.01.2005 nicht abgeholfen hat. Die Gläubiger sind der Ansicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe sich die ihren Verfahrensbevollmächtigten zustehende Ausgangsgebühr nicht mehr um 3/10 der Ausgangsgebühr, sondern um einen feststehenden Satz von 0,3 bis zum Erreichen des Maximalsatzes von 2,0.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist gemäß § 793 ZPO statthaft, da das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Höhe der mit diesem Beschluss gemäß § 788 Abs. 1 ZPO gleichzeitig beizutreibenden Rechtsanwaltskosten, teilweise zurückgewiesen hat (vergleiche Zöller-Stöber 24. Auflage, Rd. Nr. 17 zu 788). Die sofortige Beschwerde ist vorliegend auch zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, die Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO hatte zum Zeitpunkt der Einlegung in Ermangelung einer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gläubiger noch nicht begonnen. Die erforderliche Beschwer von über 200,00 Euro nach § 567 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls erreicht.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Gebühren, welche die Gläubiger für die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet haben wollen und die sie gleichzeitig gem. § 788 Abs. 1 ZPO mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemacht haben, zu Unrecht von 453,10 Euro auf 191,28 Euro gekürzt. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin kann der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren von diesen gemäß § 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309, 1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 2,3 nach einem Gegenstandswert von 2145,77 Euro fordern und nicht nur eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,9. Gemäß der Nr. 3309 VV erhält ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 der Gebühr nach § 13 RVG. Falls der Rechtsanwalt jedoch, wie vorliegend, in der selben Zwangsvollstreckungssache mehrere Personen vertritt hat er Anspruch auf eine Erhöhung der Gebühr gem. § 1008 VV. Diese Erhöhung hat die Rechtspflegerin in soweit fehlerhaft vorgenommen, als sie lediglich die verdiente Verfahrensgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber erhöht hat. Nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden BRAGO entsprach es allerdings der wohl überwiegenden Meinung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei mehreren Auftraggebern für die Geschäfts- und Prozessgebühr vorgesehene Erhöhung um 3/10 von...