Rz. 110

Für die Berechnung der Gebühren kommt es auf die einzelne Vertretung in den verschiedenen Zwangsvollstreckungsstufen an.

Eine 0,4 Gebühr nach VV 3311 Nr. 1 RVG entsteht für die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die Gebühr entsteht mit Stellung des Antrages auf Anordnung der Teilungsversteigerung bzw. auf Zulassung des Beitritts zu dem bereits angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren.
Eine 0,4 Gebühr nach VV 3312 RVG entsteht für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sowie
eine 0,4 Gebühr nach VV 3311 RVG für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren. Die letzte Gebühr entsteht auch, wenn es unter Mitwirkung als Anwalt zu einer außergerichtlichen Einigung kommt.

Die Gebühren entstehen bereits mit dem Vertretungsauftrag. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert des diesem zustehenden Rechts nach § 26 RVG, wobei Nebenforderungen mitgerechnet werden. Obergrenze ist der Wert bzw. der Erlös für das Grundstück.

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