Rz. 26

Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts. Soweit Zwischenentscheidungen anfechtbar sind, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach §§ 567572 ZPO statthaft.[32] Für Entscheidungen des Rechtspflegers gelten diese Vorschriften über § 11 Abs. 1 RPflG. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet statt, wenn nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.[33] Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichtes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG die Oberlandesgerichte zuständig. Werden mehrere Beschwerden eingereicht, so bilden diese jeweils auch mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Ausnahmeregelungen der § 16 Nr. 11 und § 18 Nr. 3 RVG.

 

Rz. 27

Kommt es zu einer Rückverweisung in die erste Instanz, so fallen nach § 21 Abs. 1 und 2 RVG die Gebühren neu an. Etwaige Gebühren sind jedoch wegen Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG ggf. anzurechnen.

[32] Bumiller/Harders/Schwamb, § 58 FamFG Rn 18.
[33] Bumiller/Harders/Schwamb, § 58 FamFG Rn 25.

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