Leitsatz (amtlich)

Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu.

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen 122 IV 251/10)

 

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des AG - Rechtspflegerin - vom 2.9.2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird dem AG zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

 

Gründe

I. Die am 21.5.2010 in Willich, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbene Erblasserin und ihr noch lebender Ehemann H. W. L. haben am 22.10.1990 zu U. R.-Nr. 1413 für 1990 L 197 des Beschwerdeführers einen "Erbvertrag ... mit wechselbezüglicher Schlusserbfolge" geschlossen.

Nach dem Tod der Erblasserin hat das AG - Nachlassgericht - unter dem 13.8.2010 seine Absicht angekündigt, den Erbvertrag vom 22.10.1990 bereits jetzt seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen und den gesetzlichen Erben bekannt zu geben, da durch die gewählten Vertragsformulierungen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Testator nicht möglich sei.

Hiergegen hat sich der Notar mit seinem Rechtsmittel gewandt und beantragt, dem Nachlassgericht zu untersagen, die unter Ziff. 3 des Erbvertrages vom 22.10.1990 - Urkunde Nr. 1413 für 1990 - getroffenen Bestimmungen vor Tod des überlebenden Ehepartners (hier: des Ehemannes) zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 2.9.2010 hat das AG der Beschwerde - unter Hinweis auf eine nicht vorgesehene Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung und auf fehlende Beschwerdebefugnis des Notars - nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, Beschwerde gegen die Ankündigung, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, einzulegen (OLG Hamm NJW 1982, 57), besteht nach neuem Recht grundsätzlich nicht mehr, da nur noch Endentscheidungen anfechtbar sind, §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 FamFG (Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG 9. Aufl. 2009 § 348 Rz. 23).

Es mag offen bleiben, ob ausnahmsweise einer noch lebenden Person, deren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag infolge fehlender Trennbarkeit (vgl. § 349 Abs. 1 FamFG) mit eröffnet werden sollen, zur Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegen eine entsprechende Ankündigung des Gerichts ein Beschwerderecht zuzubilligen ist (so Bumiller/Harders, a.a.O., § 349 Rz. 11).

Jedenfalls gilt die vorbeschriebene Ausnahme nicht für den beurkundenden Notar, hier den Beschwerdeführer, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Ankündigung, den von ihm beurkundeten Erbvertrag seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen, erkennbar nicht tangiert ist.

2. Ist hiernach die Beschwerde nicht statthaft, so findet gegen die Rechtspflegerentscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Aufl. 2009 § 349 Rz. 26).

Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2524543

FGPrax 2011, 48

NotBZ 2011, 43

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