Normenkette
BGB § 2263; FamFG § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 348 Abs. 1, § 349 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Eheleute A und B errichteten am 5.11.2010 vor dem Notar ... ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den Neffen des Ehemannes ... (Ziff. II des Testaments).
In Ziff. III heißt es sodann:
"Die Erschienenen erklärten gemeinsam:
Der Letztversterbende von uns belastet seine Erben mit folgenden Vermächtnissen:
Im Wege der Vermächtnisse erhalten unsere Nichten ..." (es folgt ihre namentliche Benennung und die Bezeichnung der Zuwendung).
In Ziffer VI des Testaments heißt es u.a.:
"Das Original dieser Urkunde soll beim AG Pinneberg - Nachlassgericht - amtlich verwahrt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vermächtnisnehmer erst nach dem Schlusserbfall Kenntnis von dem Vermächtnis erhalten."
Der Notar gab das Testament mit Schreiben vom 9.11.2010 auf Wunsch der Ehegatten in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Er verband dies mit dem Hinweis, dass die Ehegatten besonderen Wert darauf legten, dass nach dem ersten Erbfall lediglich die für diesen Erbfall maßgeblichen letztwilligen Verfügungen eröffnet würden (Bl. 2 d.A.).
A verstarb am 27.5.2012.
Der Notar hat die Auffassung vertreten, dass das Testament aufgrund des Wunsches der Ehegatten insbesondere ohne die Vermächtnisbestimmungen für den 2. Erbfall, also ohne Ziff. III, zu eröffnen sei.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18.7.2012 die Eröffnung des Testamentes mit Ausnahme nur der Ziff. II B angekündigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 348 Abs. 3 FamFG der Inhalt des Testaments den Beteiligten bekannt zu geben sei. Unter Beteiligten seien auch die gesetzlichen Erben zu verstehen. Dies seien hier die Nichten und der Neffe des Erblassers. Eine Übersendung an sie könne nicht unterbleiben. Nicht eröffnet zu werden brauche nur der Passus unter II B des Testaments, der eine trennbare letztwillige Verfügung allein der Beteiligten zu 1. beinhalte.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20.7.2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte (Ehefrau B) mit Schriftsatz vom 23.7.2012, eingegangen am folgenden Tag, Beschwerde, hilfsweise befristete Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Formulierung eingangs der Ziff. III nur auf den ersten Blick für die Nichttrennbarkeit spreche. Semantisch bedeute die gewählte Formulierung aber nur, dass jeder der testierenden Ehegatten die folgende Vermächtnisanordnung für den Fall getroffen habe, dass er der Längstlebende der beiden Ehegatten sein werde. Daraus folge, dass der Erblasser überhaupt keine Vermächtnisanordnung wirksam getroffen habe, denn er sei nicht der Längstlebende geworden. Da somit keine Vermächtnisverfügung des Erblassers vorliege, sei dieser Teil des Testaments auch niemandem bekannt zu geben. Eine wirksame testamentarische Verfügung gebe es erst mit dem zukünftigen Tod der Beteiligten, die für die weiteren Beteiligten i.S.d. §§ 348, 349 FamFG von Interesse sei. Gegenwärtig sei eine Bekanntmachung der letztwilligen Verfügung der Längstlebenden an gesetzliche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht geboten, da deren Erbfall noch nicht eingetreten sei. Es sei abschließend darauf hinzuweisen, dass es ausdrücklich Wille des Längstlebenden gewesen sei, diese Vermächtnisanordnung erst nach dem Tode des Längstlebenden bekannt zu geben (Bl. 37 - 39 d.A.).
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, worauf die Beteiligte hingewiesen worden ist.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 FamFG nur Endentscheidungen anfechtbar und die Ankündigung, ein Schriftstück zu eröffnen, stellt grundsätzlich nur eine vorbereitende Zwischenverfügung dar. Eine andere Betrachtung ist aber geboten, wenn die Eröffnung ausnahmsweise in Rechte des davon Betroffenen in einem so erheblichen Maße eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit geboten ist. Das ist der Fall bei der Entscheidung des Nachlassgerichts über den Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments. In einer Eröffnung auch der in einer gemeinschaftlichen Verfügung getroffenen Anordnungen des Längstlebenden kann ein schwerer Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht liegen, das auch das Recht auf Geheimhaltung des eigenen Testaments umfasst (OLG Köln, FGPrax 2011, 49; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 245, 245 f.; Bumiller/Harders in dies., FamFG, 10. Aufl. 2011, § 348 Rz. 23; Keidel/Zimmermann, 17. Aufl. 2011, § 348 Rz. 79, § 349 Rz. 29).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht beabsichtigt zutreffend, das Testament einschließlich seiner Ziff. III den gesetzlichen Erben bekannt zu geben und damit zu eröffnen.
Das Nachlassgericht hat ein in seiner Verwahru...