Verfahrensgang
AG Betzdorf (Beschluss vom 10.01.2024; Aktenzeichen 12 IV 479/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf vom 10.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 13.12.2013 verstorbene Erblasserin war verheiratet gewesen mit dem Beteiligten zu 1).
Die Eheleute haben unter dem 23.10.2019 vor der Notarin ... in ... ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr.: ... R) errichtet, das sie anschließend in amtliche Verwahrung gegeben haben.
Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) den Hinterlegungsschein für das Testament sowie eine Sterbeurkunde betreffend die Erblasserin beim Nachlassgericht eingereicht und in dem Begleitschreiben beantragt, das Testament nur teilweise, nämlich ohne die Ziffer 3. zu eröffnen und bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Nachlassgericht dies anders handhaben wolle, hat er um eine beschwerdefähige Entscheidung gebeten.
Das Nachlassgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2024 angekündigt, dass es beabsichtige, das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eheleute ... sowohl vollständig zu eröffnen als auch vollständig den Beteiligten bekannt zu geben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 349 Abs. 1 FamFG zwar besage, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten trennbare Verfügungen des Überlebenden nicht bekannt zu geben seien, es sich jedoch im vorliegenden Fall bei der Verfügung Ziffer 3. um eine gemeinschaftliche Verfügung handele, die nicht trennbar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, dass das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod seiner Ehefrau nur ohne den Inhalt der Ziffer 3. vom Nachlassgericht eröffnet und den weiteren Beteiligten dann bekannt gemacht wird. Ob eine gesonderte Verfügung vorliege, sei nicht nur nach sprachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern auch nach inhaltlichen. Entfalteten Verfügungen ihre Rechtswirkungen erst nach dem zweiten Erbfall, seien sie auch nicht relevant und damit nicht zu eröffnen. Dies gelte hier umso mehr als der überlebende Ehegatte nach dem gemeinschaftlichen Testament befugt sei, diese Verfügungen noch zu ändern. Zudem habe der überlebende Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die erst nach seinem Tod wirksam werdenden Verfügungen nicht vorher bekannt gegeben würden.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft und zulässig. Zwar handelt es sich bei dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.01.2024 formal nur um eine Zwischenentscheidung, weil mit ihr nur angekündigt wird, dass das gemeinschaftliche Testament vollständig eröffnet und bekannt gemacht werden soll; jedoch ist die Entscheidung wegen der Schwere der aus ihr möglicherweise folgenden Rechtsverletzung wie eine Endentscheidung zu behandeln, so dass die Beschwerde nach § 58 FamFG eröffnet ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.04.2021, Az.: 31 Wx 108/21, ZEV 2021, 575; OLG Schleswig. Beschluss vom 23.11.2012, NJW-RR 2013, 583; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage, § 349 FamFG Rdnr. 3, je m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und der Beteiligte zu 1) als weiterer (Mit-)Testator beschwerdebefugt.
In der Sache führt die Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Vielmehr hat das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute ... bereits jetzt, nach dem Tod der Erblasserin, vollständig zu eröffnen und den weiteren Beteiligten gegenüber vollständig bekannt zu geben ist.
Gemäß § 248 Abs. 1 FamFG hat das Nachlassgericht ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Dabei hat sich die Eröffnung grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Denn die Wirksamkeit der Verfügung ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen und daher auch für die Frage des Umfangs der Eröffnung unerheblich.
Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments macht § 349 Abs. 1 FamFG insoweit eine Ausnahme, als im Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners dessen Verfügungen den sonstigen Beteiligten nicht bekannt zu geben sind, soweit sie sich von den Verfügungen des Erstverstorbenen "trennen" lassen. Dabei unterscheidet sich der in der Vorschrift des § 349 Abs. 1 FamFG verwandte Begriff "trennen" nicht von dem in der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Vorschrift des § 2273 BGB a.F. verwandten Begriff "sondern", der vom Gesetzgeber nur aus redaktionellen Gründe ausgetauscht wurde (vgl. Muscheler in MüKo-FamFG, 3. Auflage 2019, § 349 Rdnr. 2).
Zu Recht ist das Nachlassgericht in dem angefochtene...