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Für die anwaltliche Beratungstätigkeit[80] sind zum 1.7.2006 die gesetzlichen Gebührenvorschriften entfallen, so dass der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken muss. Bei fehlender Vereinbarung gilt nach § 612 BGB die ortsübliche Vergütung, wobei die Gebühr für die Beratung eines Verbrauchers oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens für diesen auf maximal 250 EUR gedeckelt ist, unabhängig vom Gegenstandswert. Handelt es sich lediglich um die Erstberatung eines Verbrauchers, so kann maximal ein Betrag von 190 EUR netto berechnet werden.

[80] Zu den Anwaltsgebühren nach der FGG-Reform siehe Müller-Rabe, NJW 2010, 2009; zur "außergerichtlichen Terminsgebühr" in Familiensachen siehe Schneider, NZFam 2016, 495.

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