Rz. 1

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 BGB. Damit kommt es zu einem gesetzlichen Arbeitgeberwechsel, der das bestehende Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert lässt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unzulässig. Mit dem Verlust des bisherigen Arbeitgebers soll der Arbeitnehmer nicht auch seinen Arbeitsplatz verlieren. Möglich ist aber die Kündigung aus anderen Gründen, also aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen. Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs werden nicht selten unwissentlich ausgelöst; der Gesetzestext allein hilft dabei kaum weiter. Notwendig ist vielmehr eine genaue Kenntnis der umfangreichen Rspr. der Arbeitsgerichte und des EuGH. Die Hauptprobleme liegen in der Frage, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt und welche Kündigungsmöglichkeiten sowohl für den Veräußerer als auch den Erwerber bestehen.

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