Rz. 9

Einzelne Betriebsmittel stellen regelmäßig keine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen dar mit der Folge, dass deren Einzelübertragung die Rechtsfolgen des § 613a BGB grundsätzlich nicht auslöst. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB selbstständig übergangsfähiger Betriebsteil übertragen wird.[10] Dies wiederum setzt aber voraus, dass innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein abgrenzbarer Teilzweck verfolgt wird.[11] Dabei reicht es nach Auffassung des BAG nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig einem bestimmten Teilzweck zugeordnet werden;[12] vielmehr sind an einen Teilbetriebsübergang hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Einzelfall erfüllt sein werden.[13]

 

Rz. 10

Um einen selbstständig übertragungsfähigen Betriebsteil annehmen zu können, bedarf die Teilorganisation bereits beim früheren Betriebsinhaber einer organisatorischen Selbstständigkeit, die umfassend darzulegen ist.[14] Werden z.B. einzelne Mitarbeiter des Wareneingangs einer Lagerverwaltung von einem anderen Arbeitgeber übernommen und in dessen Abteilung "Wareneingang und Logistik" eingegliedert, so wird die wirtschaftliche Einheit "Wareneingang" nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt mit der Folge, dass § 613a BGB nicht zur Anwendung kommt.[15] Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Es genügt vielmehr, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.[16] Betroffen sind bei einem Betriebsteilübergang freilich nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb bzw. Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren.[17] Es genügt dabei nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein.[18]

[10] Arens/Düwell/Wichert, § 11 Rn 58 ff.
[14] BAG v. 13.10.2011, NZA 2012, 504 ff., BAG v. 27.1.2011, NZA 2011, 1165; BAG v. 8.8.2002, NZA 2003, 315; BAG v. 16.5.2002, AP Nr. 237 zu § 613a BGB.
[15] BAG v. 17.4.2003, AP Nr. 253 zu § 613a BGB; siehe aber auch EuGH v. 12.2.2009, NZA 2009, 251.
[16] Im Anschluss an die Rspr. des EuGH v. 12.2.2009, NZA 2009, 251 (Klarenberg) dazu nun auch BAG v. 27.1.2011, NZA 2011, 1162.

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