Landgericht Bonn
_____
Klage
des Architekten _____
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
den _____
– Beklagten –
Wir werden beantragen,
1. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.699,53 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2018 zu zahlen. |
2. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 807,80 EUR Anwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
I.
Der Kläger macht Architektenhonorar geltend.
Der Beklagte trat im Herbst 2017 an den Kläger heran und bat ihn, für das Grundstück _____ in Bad Honnef Bebauungsvorschläge für ein großzügiges Einfamilienhaus zu erstellen. Falls die Pläne dem Beklagten zusagten, sollte der Kläger den Planungsauftrag erhalten.
Der Kläger erstellte nach ausführlicher Ortsbesichtigung mit dem Beklagten einige Skizzen, die er jeweils mit Kostenschätzungen versah. Anlässlich einer Besprechung vom 16.2.2018 stellte er dem Beklagten diese Vorentwürfe vor. An der Präsentation nahm auch der Mitarbeiter des Klägers, _____, teil. Von den vorgestellten drei Varianten entschied sich der Beklagte für eine voll unterkellerte, eingeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss und Doppelgarage. Er bat den Kläger, auf dieser Grundlage den Bauantrag fertig zu stellen und einzureichen.
Beweis: Zeugnis des _____, zu laden über den Kläger.
In diesem Zusammenhang sprachen die Parteien auch über das Honorar. Der Kläger schlug die Honorarzone III Mitte vor, womit der Beklagte einverstanden war. Dieses Einverständnis wurde wie folgt auf dem ausgewählten Vorentwurf niedergelegt:
"Plan o.k. Honorarzone III Mitte"
Unterschrift
Auch der Kläger hat auf dem Plan anlässlich der Besprechung vom 16.2.2018 unterschrieben.
Anlage K 1.
Der Kläger begann mit der Planung.
Die Pläne
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Grundrisse Kellergeschoss, Erdgeschoss, Dachgeschoss, |
▪ |
Ansichten, |
▪ |
Schnitte |
sind alle im Maßstab 1:100 erstellt,
Anlage K 2.
Die Genehmigungsfähigkeit ist bereits mit dem Bauamt abgestimmt.
Beweis: |
1. |
Zeugnis des _____, b.b. |
|
2. |
Zeugnis des _____, zu laden über den Bürgermeister der Stadt Bad Honnef, Bauamt. |
Bevor der Kläger auch noch die Kostenberechnung erstellen konnte, erreichte ihn das beiliegende Schreiben des Beklagten vom 12.3.2018, in dem er gebeten wurde, von weiteren Tätigkeiten Abstand zu nehmen. Der Beklagte erhalte keine Finanzierung,
Anlage K 3.
Der Kläger forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Abnahme der bislang erbrachten Leistungen auf,
Anlage K 4.
Auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme wies er dabei hin.
Da keine Reaktion erfolgte, rechnete er seine Leistungen am 15.4.2018 ab, wobei er darauf hinwies, dass Verzug einen Monat nach Zugang der Rechnung kraft Gesetzes eintritt,
Anlage K 5.
Der Beklagte zahlte nicht. Er behauptet, einen Auftrag nur unter der Bedingung erteilt zu haben, dass die Finanzierung gesichert sei. Dies trifft jedoch nicht zu.
Beweis: Zeugnis des _____, b.b.
Mit Anwaltsschreiben vom 1.6.2018 wurde der Beklagte vergeblich gemahnt, die Rechnung bis zum 12.6.2018 auszugleichen.
II.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Honoraranspruch für die Genehmigungsplanung gemäß § 650p BGB, § 15 HOAI zu.
1. |
Zwischen den Parteien kam am 16.2.2018 ein entgeltlicher Architektenvertrag zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger akquisitorisch tätig. Mit der Billigung des Vorentwurfs an diesem Tage und dem Auftrag, einen Bauantrag einzureichen, kam ein Vertrag über die Genehmigungsplanung zustande, der gemäß den Leistungsphasen 1–4 HOAI abzurechnen ist. |
2. |
Das Schreiben vom 12.3.2018 stellt sich als Kündigung gemäß § 648 BGB dar. Der Vertrag ist nicht unter der Bedingung zustande gekommen, dass der Beklagte eine Finanzierung erhält. Beweis: Zeugnis des _____, b.b. Dagegen spricht auch die Anlage K 1. |
3. |
Eine Abnahme der erbrachten Leistungen ist zwar nicht erfolgt, die hierfür gesetzte Frist ist aber erfolglos abgelaufen. Dies steht der Abnahme gleich (§ 640 Abs. 2 BGB). Den Hinweispflichten des § 640 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Kläger nachgekommen. |
4. |
Die Rechnung vom 15.4.2018 ist prüffähig und richtig.
a) |
Die Parteien haben die Abrechnung nach HOAI-Mittelsätzen vereinbart. Darin sind sie – auch nach dem EuGH-Urteil vom 4.7.2019, Az. C-377/17 – frei. |
b) |
Zu Recht legt der Kläger die Honorarzone III Mitte zugrunde, da es so zwischen den Parteien vereinbart wurde. Einfamilienhäuser sind in der Regel der Honorarzone III zuzurechnen (Anlage 10 zur HOAI unter 10.2). Der Mittelsatz kann abgerechnet werden, weil eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung zustande gekommen ist. § 7 Abs. 5 HOAI, der Schriftform der Vereinbarung bei Auftragserteilung vorsieht, ist daher gewahrt. Bis zum 16.2.2018 lag kein Auftrag vor. |
c) |
Der Kläger darf auch nach der Kostenschätzung abrechnen. Das Vertragsverhältnis endete, bevor er die Kostenberechnung erstellt hatte. In derartigen Fällen braucht die Kostenberechnung nicht nachgereicht zu werden. Die... | |