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Der Generalplaner hat für seine Mühewaltung und – wie oben dargelegt – sein Risiko ein Interesse an einer gesonderten Vergütung. Diese kann er durch einen Generalplaneraufschlag gegenüber dem Bauherrn geltend machen. Soweit der Bauherr einen solchen Zuschlag bewilligt, gibt es hiergegen keine Einwände.

Gelingt es dem Generalplaner, eine über dem Mindestsatz liegende Vergütung durchzusetzen, kann er mit seinen Nachunternehmern problemlos ein geringeres Honorar (bspw. die Geltung der Mindestsätze) vereinbaren und auf diese Weise eine erhöhte Mühewaltung honorieren.

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