Zwischen dem Bauherrn

vertreten durch

   – nachfolgend Bauherr genannt –

und

dem/der/den Architekten/in

   – nachfolgend Generalplaner genannt –[2]

wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit den in § 3 aufgeführten Architekten- und Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück:

Es handelt sich um einen

□ Neubau

□ Erweiterungsbau

□ Sanierungsmaßnahme

□ Umbau

§ 2 Grundlagen des Vertrags

Die Parteien vereinbaren folgende Grundlagen des Vertrags:

  1. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung
  2. die Bestimmungen des Werkvertragsrechts.

§ 3 Leistungen des Generalplaners

  1. Der Generalplaner wird mit folgenden Leistungen im Einzelnen beauftragt:[3]

    □ Objektplanung für Gebäude, § 34 HOAI

    □ Objektplanung für Freianlagen, § 39 HOAI

    □ Leistung des raumbildenden Ausbaus, § 34 HOAI

    □ Tragwerksplanung einschließlich konstruktiver Brandschutz, § 51 HOAI

    □ Technische Ausrüstung, § 55 HOAI

    □ Vorbeugender Brandschutz

    □ Leistungen der Bauphysik gemäß der Anlage 1 zu § 3 HOAI

    □ Vermessungstechnische Leistungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI

    □ Leistung für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau gemäß Anlage 1 zu § 3 HOAI

  2. Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus der in Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung.
  3. Der Generalplaner ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind folgende Leistungen:

§ 4 Vergütung[4]

  1. Für die beauftragten Leistungen nach § 3 des Vertrags erhält der Generalplaner ein Pauschalhonorar[5] in Höhe von __________ EUR netto.
  2. Die Nebenkosten werden dem Generalplaner in Höhe von pauschal _____ % des Nettopauschalhonorars vergütet.
  3. Zu den Honoraren ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

§ 5 Zahlungen

1. Der Generalplaner hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenem zeitlichen Abstand für nachgewiesene vertragsgemäß erbrachte Leistungen. Die Abschlagszahlungen sind fällig, wenn der Generalplaner eine prüfbare Abrechnung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen an den Bauherrn übergeben hat.
2. Die Schlusszahlung ist fällig, wenn der Generalplaner eine prüffähige Schlussrechnung an den Bauherrn übergibt und die Abnahme erfolgt ist.[6]
3. Entsprechend dem in der Anlage beigefügten Zahlungsplan.[7]

§ 6 Pflichten des Bauherrn[8]

  1. Der Bauherr hat dem Generalplaner sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind, zu beschaffen und zu übergeben.
  2. Der Bauherr hat die notwendigen und erforderlichen Entscheidungen in angemessenem zeitlichen Rahmen zu treffen und entsprechend mitzuwirken.

§ 7 Unterbrechung des Vertrags[9]

Soweit der Bauherr seinen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt und aus diesem Grund die Vertragsdurchführung unterbrochen wird, steht dem Generalplaner für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Generalplaner den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert hat. Die Parteien gehen von einer Vertragsdurchführungszeit von _____ Monaten aus.

§ 8 Abnahme[10]

Nach Erbringen der Leistungsphasen 1 bis 8 der jeweiligen Leistungen (Objektplanung, Fachplanungen) ist der Bauherr verpflichtet, die Leistung des Generalplaners abzunehmen (Teilabnahme). Damit beginnt die Verjährung für diese Leistungen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Haftung des Generalplaners wird für Schäden, die nicht Personenschäden sind, im Fall leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf folgende Haftungssumme beschränkt: __________ EUR.[11] Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
  2. Wird der Generalplaner wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht und dem bauausführenden Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt.[12]

§ 10 Kündigung des Vertrags[13]

  1. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch den Generalplaner ist ausgeschlossen.
  2. Im Fall der ordentlichen Kündigung durch den Bauherrn oder einer außerordentlichen Kündigung, die der Bauherr zu vertreten hat, hat der Generalplaner Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen werden mit 60 % des Honorars der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Auftraggeber höhere oder der Auftragnehmer geringere Ersparnisse nachweist. Zusätzlich muss der Auftragnehmer darlegen, was er infolge der Beendigung des Vertrags durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können.[14]

§ 1...

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