Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 293
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000,00 EUR, § 5 Abs. 1 GmbHG. Wegen der verschiedenen Möglichkeiten der Gründung oder bloßen rechnerischen Umstellung in der Übergangszeit der Umstellung auf den Euro sowie der Besitzstandswahrung der Altgesellschaften werden zulässigerweise, allerdings ohne zeitliche Grenze, im Handelsregister eingetragene GmbH mit vier verschiedenen Mindestbeträgen und Nennbetragsstückelungen weiter existieren (§ 1 EGGmbHG):
(1) |
bis zum 31.12.1998 gegründete und angemeldete GmbH ohne zwischenzeitliche Kapitalmaßnahme: |
50.000,00 DM |
(2) |
nur umgerechnete Alt-GmbH: |
(gerundet) 25.564,59 EUR |
(3) |
in der Übergangszeit (1.1.1999 – 31.12.2001) gegründete und eingetragene GmbH: |
48.895,75 DM |
(4) |
alle seit 1.1.2002 eingetragenen GmbH und umgestellte GmbH: |
25.000,00 EUR |
Der Gesetzgeber hat sich nach eingehenden Diskussionen bewusst und zu Recht gegen eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals für die GmbH entschieden und verweist Gründer, die weniger Geld aufbringen wollen oder können, auf die UG (haftungsbeschränkt). Lediglich bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann das Mindestkapital also auch unter 25.000,00 EUR bleiben, muss aber auf volle EUR lauten.
Der Geschäftsanteil muss auf volle EUR lauten, eine Teilbarkeit des Nennbetrages oder ein Mindestnennbetrag sind nicht mehr erforderlich. Damit sind Kleinstnennbeträge von 1 EUR zulässig. Solche Kleinstnennbeträge sind allerdings nicht in jedem Fall sinnvoll. Wollen die Gesellschafter z.B. nach einer Einziehung eines Geschäftsanteils die übrigen Geschäftsanteile aufstocken, ist dies nur streng verhältniswahrend zulässig. Vergleichbare Probleme entstehen bei der Kapitalherabsetzung, die ebenfalls nur streng verhältniswahrend zulässig ist. Bei Geschäftsanteilen z.B. mit einem Nennbetrag von 1 EUR kann dann aber nicht z.B. auf 1,20 EUR aufgestockt oder herabgesetzt werden, da Geschäftsanteile immer auf volle EUR lauten müssen. Andererseits bietet die Aufteilung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile in Nennbeträge von jeweils 1 EUR Vorteile, weil dann später keine der Teilung zustimmenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entspr. § 46 Nr. 4 GmbHG erforderlich sind.
Rz. 294
Bereits bei Anmeldung der GmbH ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Diese hat gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG neben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie den Nennbeträgen auch die laufenden Nummern der von diesen übernommenen Geschäftsanteilen wiederzugeben. Weiterhin anzugeben ist die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste zudem der Gesamtumfang seiner Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz anzugeben. Weitere Einzelheiten regelt die seit dem 1.7.2018 geltende Gesellschafterlistenverordnung (GesLV).
Zusätzlich muss, wie in der Praxis bisher schon üblich, für Gesellschafter, die ihrerseits Gesellschaften sind, die Liste neben ihrer Firma auch Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer enthalten. Ab dem 1.1.2024 erfordert die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste einer GmbH, dass sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.).
Die Geschäftsanteile müssen nicht in der Satzung (aber in der Gesellschafterliste) nummeriert werden, wobei eine Nummerierung in der Satzung gleichwohl sinnvoll ist. Die Nummerierung erfolgt grds. fortlaufend in ganzen arabischen Zahlen; nach einer Neuschaffung, Teilung oder Zusammenlegung sind neue Nummern zu vergeben (§ 1 Abs. 1 und 3 GesLV). Gem. § 2 Abs. 1 GesLV sind Veränderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der Gesellschafterliste eine Veränderungsspalte aufzunehmen, dies allerdings nur nach Maßgabe von § 2 Abs. 2–4 GesLV. Demnach besteht nur im Falle einer Bereinigungsliste eine eindeutige Verpflichtung zur Aufnahme einer Veränderungsspalte (§ 2 Abs. 2 GesLV). Die Aufnahme von Veränderungen wie Teilungen und Zusammenlegungen in einer Veränderungsspalte (§ 2 Abs. 3 GesLV) liegt hingegen im pflichtgemäßen Ermessen des Listenerstellers und die Entscheidung gegen die Aufnahme berechtigt das Registergericht nicht zur Zurückweisung der Liste.
Die Gesellschafterliste soll die lückenlose Nachvollziehbarkeit von Veränderungen gewährleisten. Dementsprechend sind auch nacheinander erfolgende Änderungen in gesonderten, nacheinander einzureichenden Listen aufzunehmen. Dies gilt auch bei unmittelbarer zeitlicher Abfolge der Veränderungen wie etwa bei Teilung eines Geschäftsanteils und anschließender Abtretung der durch die Teilung entstandenen Geschäftsanteile. Kommt es hingegen zu mehreren Änderungen, die jedoch nicht aufeinander aufbauen (Veräußerung von Geschäftsanteilen verschiedener Gesellschafter oder an verschiedene Erwerber) kann dies in einer Gesellschafterliste abgebildet we...